außerordentliche Erträge
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1. in der Kostenrechnung ein Teil der neutralen Erträge. Betriebliche Erträge (Gegensatz: betriebsfremde Erträge), die im Gegensatz zu den ordentlichen Erträgen nur einmal bzw. so selten (außergewöhnliche Erträge) oder unregelmäßig (periodenfremde Erträge) anfallen, dass sie den periodischen Erlös- und Erfolgsvergleich stören würden.
Vgl. auch die Abgrenzungsrechnung in Kontenklasse 9 des IKR.
2. In der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 HGB) sind als außerordentliche Erträge (Klasse 5 des IKR) solche Erträge auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (unternehmensfremd) und unregelmäßig (selten) anfallen (§ 277 IV HGB), z.B. Gewinne aus Enteignungsentschädigungen, Forderungsverzichte bei Sanierungen u.Ä.
Gegensatz: außerordentliche Aufwendungen.