Abfallwirtschaft
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1. Teilbereich der Materialwirtschaft, zuständig für die möglichst wirtschaftliche und gefahrlose Entsorgung von Produktionsrückständen, Abfallenergie und abgängigen/nicht mehr nutzbaren Vermögensgütern (Abfall). In rohstoffnahen Wirtschaftsstufen hat Abfallwirtschaft große kostenwirtschaftliche Bedeutung (Entsorgungs- bzw. Rohstoffrückgewinnungskosten; Kuppelprodukte).
2. Organisationsformen: a) Betriebsinternes Recycling: Wieder- oder Weiterverarbeitung von Abfallstoffen im Betrieb, Nutzung von Restenergien/ Wärmerückgewinnung; Wärme-Kraftkopplung bei betriebseigener Stromerzeugung).
b) Betriebsexternes Recycling: Abfallstoffe werden unentgeltlich oder gegen Entgelt anderen Betrieben zur weiteren Nutzung zugeführt (Recyclingbörse).
3. Gesetzliche Vorschriften erzwingen in manchen Fällen ganz bestimmte Entsorgungswege (z.B. Altölbeseitigung; Kernenergiebereich); engen zunehmend die Handlungsspielräume ein (Abfallentsorgung; Klassifizierung der Abfallstoffe entsprechend ihrem Gefährlichkeitsgrad); bestimmen aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen in den Betrieben (Registrierpflicht; Verantwortlichkeiten).
4. Umweltpolitischer Aspekt: Entscheidungen und Maßnahmen zur Rückstands-(Abfall-)vermeidung, -verwertung und -beseitigung sollen unter ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten (Recycling). Nach BImSchG müssen die beim Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen entstehenden Reststoffe (Emissionen) oder, soweit Vermeidung und Verwertung technisch nicht möglich oder unzumutbar, beseitigt werden; nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ordnungsgemäß und schadlos verwertet sind Abfälle in erster Linie zu vermeiden, in zweiter Linie stofflich zu verwerten oder zur Gewinnung von Energie zu nutzen. Die Abfallverwertung hat Vorrang vor sonstiger Entsorgung.