Auseinandersetzungsguthaben
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1. beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft entstehendes Guthaben; Ergebnis der Auseinandersetzungsbilanz. Der Geschäftsanteil auf dem Kapitalkonto, meist vermehrt um die Auflösung der stillen Rücklagen (Bewertung zum Tag des Ausscheidens), wandelt sich um in ein Auseinandersetzungsguthaben, das je nach Inhalt des Gesellschaftsvertrages beim Ausscheiden oder in langfristigen Raten fällig wird. Vor Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens kann ein Anspruch auf einzelne Posten grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, außer wenn das Ergebnis der Unternehmungsbewertung schon vorher feststeht. Der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben entsteht bereits mit Entstehen der Gesellschaft, wenn auch in unbestimmter Höhe. Er kann übertragen und gepfändet werden.
2. Das Auseinandersetzungsguthaben des stillen Gesellschafters besteht aus seiner Einlage, soweit er sie im Zeitpunkt der Auflösung geleistet hat, vermehrt oder vermindert durch das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres. In Höhe des Auseinandersetzungsguthabens ist der stille Gesellschafter Gläubiger des Inhabers wie jeder andere Gläubiger.