Ausbesserungsverkehr
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Begriff des Zollrechts: Bezeichnung für Ausbesserungen vorübergehend eingeführter drittländischer Nicht-Unionswaren ins Zollgebiet der EU (Besonderes Verfahren der aktiven Veredelung) oder vorübergehend ausgeführter Unionswaren in ein Drittland (Besonderes Verfahren der passiven Veredelung) bei Gewährung von Zollvergünstigungen. Zum Ausbessern gehört das Wiederherstellen (z.B. Reparieren, Instandsetzen) abgenutzter oder schadhaft gewordener und das Nachbessern fehlerhaft hergestellter Waren (auch durch Auswechseln einzelner Teile), das Regulieren von Waren sowie das Reinigen verschmutzter Waren.
2. Voraussetzung der Vergünstigung ist Bewilligung einer Zollstelle: a) Bei der Ausbesserung im Rahmen der aktiven Veredelung stets vor der Einfuhr der Waren, bei einmaligem aktivem Ausbesserungsverkehr zugleich mit der Einfuhrabfertigung.
b) Bei der Ausbesserung im Rahmen der passiven Veredelung ist die Bewilligung regelmäßig vor der vorübergehenden Ausfuhr zu erteilen, vereinzelt, etwa bei nicht gewerblichem Warenverkehr spätestens bei Einfuhrabfertigung. Bei kostenloser Ausbesserung in Garantiefällen kommt es regelmäßig zur Zollfreiheit. Im Übrigen wird auf Basis der Veredelungskosten verzollt.