Abhängigkeit
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1. Kostenrechnung: Disponierbarkeit.
2. Kartellrecht: Unternehmen, von denen kleine und mittlere andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf weitere Unternehmen in diesem Markt auszuweichen, nicht bestehen, dürfen diese Marktteilnehmer nicht behindern oder diskriminieren (§ 20 II GWB); dabei kann das Abhängigkeitsverhältnis v.a. sortimentsbedingt, mangelbedingt oder unternehmensbedingt sein.
3. Patent- und Gebrauchsmusterrecht: Teilweise oder vollständige Abhängigkeit besteht, wenn ein jüngeres Patent wesentliche Erfindungsmerkmale eines älteren Patents benutzt und deshalb ohne Benutzung des älteren Patents nicht ausgeübt werden kann. Das abhängige Patent ist ein vollwertiges Schutzrecht, seine Ausübung bedarf der Zustimmung des Inhabers des älteren Rechts. Abhängigkeit kann auch unter Gebrauchsmustern oder zwischen einem älteren Gebrauchsmuster und einem jüngeren Patent bestehen (§ 14 GebrMG).
4. Urheber-, Geschmacksmuster- und Schriftzeichenrecht: Abhängigkeit besteht, wenn durch Bearbeitung eines geschützten Werks eine persönliche geistige Schöpfung (Eigentümlichkeit) und daher ein selbst schutzfähiges Werk entsteht, das im Schutzbereich des Originals bleibt. Das abhängige Werk genießt eigenständigen Schutz, kann aber ohne Zustimmung des Inhabers der Rechte am Original nicht verwertet werden (§§ 3, 23 Satz 1 UrhG). Diese Grundsätze gelten nicht nur im Urheberrecht, sondern auch im Geschmacksmuster- und Schriftzeichenrecht. Erst bei freier Benutzung wird der Schutzbereich des Originals verlassen.