Bandenschmuggel
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Es handelt sich um ein Zoll- und Steuerdelikt der Abgabenordnung (§ 373 II Nr. 3 AO). Bandenschmuggel begeht, wer als Mitglied einer Bande (mind. zwei Personen), die sich zur fortgesetzten Begehung der Hinterziehung von Einfuhrabgaben oder Ausfuhrabgaben oder des Bannbruchs (§ 272 AO) verbunden hat, zusammen mit einem anderen Bandenmitglied die Tat ausführt.
Strafe: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Vgl. auch Steuerhinterziehung.
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