Führungszeugnis
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Auszug aus dem Bundeszentralregister (also z.B. über strafgerichtliche Verurteilungen); wird in der Regel für behördliche oder private Zwecke wie beispielsweise bei der Anstellung bei einem neuen Arbeitgeber benötigt. Es ist bei der Meldebehörde am Wohnsitz zu beantragen. Eine Übersendung an andere Personen als an den Antragsteller ist grundsätzlich unzulässig, Ausnahme: für die Vorlage bei Behörden (§ 30 BZRG) oder bei der Erteilung an Behörden auf deren Betreiben (§ 31 BZRG). Was Inhalt des Führungszeugnisses sein darf, regeln die §§ 32 ff. BZRG.
Vgl. Arbeitszeugnis; Bewerbung
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