Geldbuße
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Sanktion zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
Gesetzliche Regelung: §§ 1, 17, 18 OWiG.
Höhe: Mindesthöhe 5 Euro; Höchstbetrag, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt, 1.000 Euro. Grundlage der Zumessung sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit anhand des verletzten Rechtsguts und der Vorwurf gegenüber dem Täter. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Dazu kann das gesetzliche Höchstmaß überschritten werden. Bei vorsätzlichen Verstößen von Organen juristischer Personen ist Geldbuße bis zu 1 Mio. Euro zulässig, bei fahrlässigen bis zu 500.000 Euro (§ 30 Abs.2 OWiG).
Vgl. auch Bußgeldverfahren.
Steuerliche Behandlung: Geldstrafe.
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