Erbvertrag
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Art der Verfügung von Todes wegen (§§ 2274 ff. BGB). Erbverträge beschränken den Erblasser in seiner Testierfreiheit, da die Vertragsverfügungen, die Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen enthalten können, einseitiger Änderung entzogen sind.
Nach Abschluss des Erbvertrags (öffentliche Beurkundung) errichtete letztwillige Verfügungen sind insoweit unwirksam, als sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würden; frühere werden durch Erbverträge aufgehoben.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Auflassungsvormerkung
Bürgschaft
Darlehen
Erfüllungsort
Geschäftsfähigkeit
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Gewerbebetrieb
Kaufvertrag
Körperschaft
Lebenspartnerschaft
Nichtigkeit
Rechtsfähigkeit
Verwandtschaft
Vorsatz
Willenserklärung
eingetragener Verein (e.V.)
einseitige Rechtsgeschäfte
juristische Person
ohne Gewähr
eingehend
Erbvertrag
ausgehend
eingehend
Erbvertrag
ausgehend