Kammer für Handelssachen
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i.d.R. anstelle der Zivilkammer beim Landgericht geschaffene Kammer zur Entscheidung von Handelssachen.
Als Handelssachen gelten bes. Klagen, die betreffen:
(1) Ansprüche gegen einen Kaufmann aus beiderseitigem Handelsgeschäft;
(2) Ansprüche aus Wechseln, Schecks oder kaufmännischen Orderpapieren;
(3) Streitigkeiten zwischen Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern;
(4) Streitigkeiten über den Gebrauch der Firma, den Schutz von Marken, Mustern und Modellen; Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs (§ 95 GVG).
(5) Streit zwischen Veräußerer und Erwerber eines Handelsgeschäfts;
(6) Streit nach Seerecht;
(7) Wettbewerbsstreitigkeiten aufgrund des UWG;
(8) nach den 21,22 und 24 des Wertpapierprospektgesetzes oder der §§ 20 bis 22 des Vermögensanlagengesetzes;
(9) bestimmte Streitigkeiten nach dem Aktiengesetz, dem Genossenschaftsgesetz, dem § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 13 Abs. 4 des Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes (vgl. § 95 GVG).
Besetzung: Die Kammer für Handelssachen ist besetzt mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei Handelsrichtern.
Verfahren: Ein Rechtsstreit kommt nur vor die Kammer für Handelssachen, wenn der Kläger es in der Klageschrift, ggf. im Mahnbescheid, beantragt oder der Beklagte den Antrag auf Verweisung an die Kammer für Handelssachen stellt, wenn die Klage vor einer Zivilkammer anhängig geworden ist (§§ 96 ff. GVG).
Anstelle der Kammer entscheidet der Vorsitzende u.a. bei Säumnis der Partei, über Kosten, im Prozesskostenhilfeverfahren, in Wechsel- und Scheckprozessen und in Sachen im Einverständnis der Parteien (§ 349 ZPO).