Kartellverbot
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Verbot von Kartellen (§ 1 GWB und Art. 101 I AEUV).
Mögliche Sanktionen bzw. Rechtsfolgen bei Verstößen:
(1) kartellbehördliche Abstellungsverfügung gemäß § 32 GWB;
(2) Verhängung eines Bußgeldes bis zu 10 Prozent des Umsatzes des Unternehmens bzw. der Unternehmensvereinigung gemäß § 81 II und IV GWB;
(3) Mehrerlösabschöpfung durch die Kartellbehörde gemäß § 34 GWB oder durch klagebefugte Verbände gemäß § 34a GWB;
(4) zivilrechtliche Nichtigkeit der Vereinbarungen und Beschlüsse gemäß § 1 GWB i.V. mit § 134 BGB;
(5) Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen durch die Betroffenen oder deren Interessenvertreter (§ 33 GWB).
Ausnahmen vom Kartellverbot sind insbesondere in § 2 GWB und Art. 101 III AEUV geregelt, ferner in § 3 GWB (Mittelstandskartelle). Daneben gibt es diverse branchenspezifische kartellrechtliche Ausnahmebereiche.
Vgl. auch Deutsches Kartellrecht, Gruppenfreistellungsverordnungen, Europäisches Kartellrecht.