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Kapitaldeckungsverfahren

Definition: Was ist "Kapitaldeckungsverfahren"?

grundlegendes Kalkulations- und Finanzierungsverfahren in der Privatversicherung, namentlich in der privaten Personenversicherung. Gemäß dem Kapitaldeckungsverfahren werden die Anwartschaften auf die künftigen Versicherungsleistungen nach dem versicherungstechnischen Äquivalenzprinzip kalkuliert und entsprechende Prämien erhoben.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: grundlegendes Finanzierungsverfahren in der Privatversicherung, namentlich in der privaten Personenversicherung. Im Gegensatz zum Umlageverfahren, das im Bereich der Sozialversicherungen ganz überwiegend zur Anwendung kommt, wird gem. dem Kapitaldeckungsverfahren für künftige Versicherungsleistungen ein Kapitalstock aufgebaut, aus dem später die Ansprüche der Versicherten bedient werden. Statt aus laufenden Beiträgen werden Leistungen aus den Erträgen sowie durch Aufzehren des Kapitalstocks finanziert. Anwendung findet das Kapitaldeckungsverfahren insbesondere in der Lebensversicherung, der privaten Rentenversicherung, der privaten Krankenversicherung (PKV) und der privaten Pflegeversicherung, bei denen eine besondere Form des Kapitaldeckungsverfahrens eingesetzt wird (das sog. Anwartschaftsdeckungsverfahren, das dem individuellen versicherungstechnischen Äquivalenzprinzip folgt), selten bei kollektiven Systemen (z.B. Staatsfonds)
    2. Kapitaldeckungsverfahren in der PKV: Das Kapitaldeckungsverfahren gehört zu den Grundmerkmalen der PKV. Gemäß § 146 VAG i.V.m. der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) muss die substitutive PKV nach Art der Lebensversicherung kalkuliert werden. Demnach hat die Beitragskalkulation nach dem Äquivalenzprinzip sowie unter Bildung von Alterungsrückstellungen zu erfolgen (§ 146 Abs. 1 und Abs. 2 VAG). Die Alterungsrückstellungen sollen gewährleisten, dass die Beiträge unter ansonsten gleichen Voraussetzungen (u.a. Gültigkeit der aktuellen rechnerischen Sterbe- und Stornotafel; Fortbestand der aktuellen Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen; unbegrenzter Fortbestand des aktuellen Preisniveaus für Leistungen im Gesundheitswesen) grundsätzlich über die gesamte Vertragslaufzeit konstant bleiben. Das heißt: Der Versicherte erwirbt in jüngeren Jahren eine Anwartschaft darauf, dass sein Beitrag im Grundsatz über die gesamte Vertragslaufzeit unverändert bleibt.

    3. Details: Um dies sicherzustellen, wird in den Anfangsjahren der Laufzeit eines Krankenversicherungsvertrags ein tatsächlicher Beitrag erhoben, der höher als der augenblickliche Bedarfsbeitrag der betreffenden Person vor dem Hintergrund des aktuellen Krankheitsrisikos ist. Die Differenz, der sog. Sparbeitrag (Sparprämie), wird in der Alterungsrückstellung verzinslich angesammelt. Später, wenn der zu entrichtende Beitrag aufgrund des gestiegenen Lebensalters – und damit i.d.R. auch einer verstärkten Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen – nicht mehr für die benötigten Versicherungsleistungen ausreicht, werden die in der Alterungsrückstellung angesammelten Mittel für den Versicherten zur Abdeckung dieser Finanzierungslücke eingesetzt. Damit werden Beitragssteigerungen allein aufgrund des zunehmenden Lebensalters bzw. damit typischerweise verbundener Verschlechterungen des Gesundheitszustands grundsätzlich ausgeschlossen.

    4. Hintergrund: Mit dem demografischen Wandel, der einen immer höheren Anteil alter Menschen in der Bevölkerung mit sich bringt, und damit verbunden einer steigenden Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen erhöhen sich auch die Ausgaben im Gesundheitswesen. Weil jeder PKV-Versicherte im Versicherungskollektiv für sich selbst vorsorgt, ist die PKV auf diese Entwicklung mit dem Kapitaldeckungsverfahren und der Bildung von Alterungsrückstellungen relativ gut vorbereitet. Dabei gibt es allerdings Einschränkungen: Auch das Kapitaldeckungsverfahren kann unvorhersehbare Entwicklungen, wie z.B. überdurchschnittliche Kostensteigerungen im Gesundheitswesen oder einen Anstieg der Lebenserwartung, nicht auffangen.

    5. Abgrenzung zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV): In der GKV gilt statt des Kapitaldeckungsverfahrens das Umlageverfahren als finanzielles Strukturprinzip der  Krankenkassen, bei dem keine Rückstellungen gebildet werden. Die von der Gesamtheit der Versicherten (und ihrer Arbeitgeber) eingezahlten Versicherungsbeiträge werden in derselben Periode an die Leistungsbezieher ausgezahlt.

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