Softwarepiraterie
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Spezieller Straftatbestand der unerlaubten Verwertung im Urheberstrafrecht, beinhaltet die unerlaubte Vervielfältigung und Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke (§§ 106 ff. UrhG), wozu auch Programme für die Datenverarbeitung gehören (z.B. Herstellung von Raubkopien von Computerprogrammen § 2 I Nr. 1 i.V. mit §§ 106 ff. UrhG).
Strafe: Freiheitsstrafe bis drei Jahre (bei Gewerbsmäßigkeit bis zu fünf Jahre, vgl. § 108 a UrhG) oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Aktiengesellschaft (AG)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Aufwendungen
Eigentumsvorbehalt
Fahrlässigkeit
Geschäftsfähigkeit
GmbH & Co. KG
Kapitalgesellschaften
Kommanditgesellschaft (KG)
Konzern
Personengesellschaft
Prokura
Prozess
Sachmängelhaftung
Sicherungsübereignung
Unternehmen
eidesstattliche Versicherung
juristische Person
offene Handelsgesellschaft (OHG)
stille Gesellschaft
eingehend
Softwarepiraterie
ausgehend
eingehend
Softwarepiraterie
ausgehend