Straßenverkehrsgefährdung
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Strafrechtliches Vergehen nach den §§ 315b–d, 316 StGB. 1. Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch einen gefährlichen Eingriff, v.a. durch Zerstören oder Beschädigen von Anlagen oder Fahrzeugen oder durch Bereiten von Hindernissen, wodurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden (§ 315 b StGB), ein sog. konkretes Gefährdungsdelikt.
Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in einem bes. schweren Fall Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren.
2. Straßenverkehrsgefährdung durch Führen eines Fahrzeugs,wodurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet worden sind z.B. grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Nichtbeachten der Vorfahrt, falsches Überholen (§ 315 c StGB).
Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
3. Führen eines Fahrzeuges, obwohl der Führer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel (z.B. Medikamente) nicht in der Lage ist, das Fahrzeug zu führen, ohne dass eine konkrete Gefährdung eintreten muss (Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB), ein sog. abstraktes Gefährdungsdelikt.
Strafe: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Daneben ist bei allen Straßenverkehrsgefährdungen Entziehung der Fahrerlaubnis als Maßregel der Besserung und Sicherung oder Fahrverbot als Nebenstrafe möglich.