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Prämienlohn

Definition: Was ist "Prämienlohn"?

Form des Leistungslohns.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Form des Leistungslohns.

    1. Begriff: Zu einem vereinbarten Grundlohn, der nicht unter dem Tariflohn liegen darf, wird planmäßig ein zusätzliches Entgelt (Prämie) gewährt, dessen Höhe auf eindeutig feststellbaren Mehrleistungen des Arbeitnehmers beruht, die bei reiner Zeitlohnarbeit ohne Leistungszulagen nicht erwartet werden können (vgl. Abbildung „Prämienlohn - Prämienlohnkurve“).

    2. Prämienarten (nach den Bezugsgrößen zu unterscheiden): v.a.
    (1) Mengenleistungsprämie (Quantitätsprämie);
    (2) Qualitätsprämie (Güteprämie);
    (3) Ersparnisprämie;
    (4) Nutzungsprämie;
    (5) Terminprämie. Kombination von unterschiedlichen Formen des Prämienlohns (multiplikative oder additive Verknüpfung; direktkombinierte Berechnung) möglich; v.a. anwendbar, wenn die Produktivität der Arbeit von mehreren Bestimmungsfaktoren abhängig ist.

    Grafische Darstellung mittels Prämienlohnlinie/-kurve: Diese kann proportional (linear), progressiv, degressiv, s-förmig oder treppenförmig verlaufen.

    3. Beurteilung: Im Gegensatz zum Akkordlohn bietet der Prämienlohn meist einen geringeren Anreiz zur Mehrleistung.

    4. Gründe für zunehmende Bedeutung des Prämienlohns: sinkender Einfluss des Arbeitnehmers auf das mengenmäßige Produktionsergebnis mit zunehmendem Anteil an NC-/DNC-/CNC-gesteuerten Maschinen (PPS-Systeme); Wandel von der klassisch manuellen und maschinengestützten Arbeit zu mehr qualitativ und ökonomisch orientierten, steuernden, regelnden und überwachenden Funktionen mit zunehmend psychischen Anforderungen. Neben Arbeitszeit und Arbeitsmenge werden andere Größen wie Arbeitsgüte, Sparsamkeit, Termineinhaltung, Aufmerksamkeit für die Produktivität relevant. Der Prämienlohn kann im Gegensatz zum rein mengenabhängigen Akkordlohn mehrere solcher Kosteneinflussgrößen berücksichtigen, ist deswegen wesentlich flexibler und vielseitiger anwendbar, zumal er keine Akkordfähigkeit der Arbeit voraussetzt.

    5. Arbeitsrecht: Nach § 87 I Nr. 11 BetrVG unterliegt, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren, dem erzwingbaren Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten.

    Vgl. auch Akkordlohn, leistungsbezogene Entgelte.

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