private Zolllager
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Zolllager, die zur Einlagerung von unverzollten Nicht-Unionswaren durch den Lagerhalter selbst bestimmt sind. Im Gegensatz zu öffentlichen Zolllagern kann also nicht jeder einlagern, sondern nur der Bewilligungsinhaber. Er kann jedoch fremde Waren auf seine Verantwortung in das Zolllagerverfahren überführen und einlagern. Das private Zolllager wird im Unionszollrecht nach Art. 240 II Unionszollkodex (UZK) als Gegensatz des öffentlichen Zollagers bezeichnet. Die Zolllagertypen unterscheiden sich in der Abwicklung, nicht jedoch in den Zollvorteilen. Auch Freizonen gelten im Unionszollrecht als Zolllager.
Vgl. auch Lagerbehandlung.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Brexit
Dienstleistungen
Direktinvestition
Drittland
Embargo
Freihandelszone
Kooperation
Koordination
Liquidität
Migration
Sanktion
Sonderwirtschaftszone
Subsidiarität
Terms of Trade
Volatilität
Zahlungsbilanz
Zoll
internationale Arbeitsteilung
nicht tarifäre Handelshemmnisse
tarifäre Handelshemmnisse
eingehend
private Zolllager
ausgehend
eingehend
private Zolllager
ausgehend