positive Vertragsverletzung
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Überkommenes, ungeschriebenes Rechtsinstitut, von Rechtsprechung und Lehre geschaffen, um eine gesehene Lücke im früheren Leistungsstörungsrecht, wie es im BGB vor 2001 geregelt war, aufzufüllen (ähnlich die Situation bei Culpa in Contrahendo). Wurde und wird von Juristen in ihrem Sprachgebrauch mit pVV abgekürzt. Seit der Schuldrechtsreform von 2001 werden diese Fälle von der 2001 neu konzipierten zentralen Haftungsnorm des § 280 BGB tatbestandlich erfasst (vgl. auch die Ausführungen bei Pflichtverletzung). Es geht um die Verletzung einer (meist vertraglichen) Verpflichtung, die nicht in Verzug oder in Unmöglichkeit begründet bzw. die nicht von den "Kernfällen" der Schlechtleistung erfasst ist. Durch die Schuldrechtsreform sind diese Fälle der unmittelbaren bzw. direkten Vertragsverletzung (das meint in etwa das positiv) als Schlechtleistung und Verletzung einer Schutzpflicht in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) integriert und werden somit vom geschriebenen Recht ebenfalls als Pflichtverletzung erfasst. Insofern ist die praxisrelevante Bedeutung des früheren, vor 2001, so gehandhabten ungeschriebenen Tatbestands der pVV überholt, er ist obsolet geworden. Die traditionsverhaftete Juristerei benutzt den Begriff der pVV auch in der Praxis (erst recht in der akademischen Ausbildung) freilich immer noch - u.a. aus Gründen der abgrenzenden Darstellung von Leistungsstörungsfällen infolge von einer Pflichtverletzung.