Verbraucherinsolvenz
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gesondertes Insolvenzverfahren für natürliche Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Hat der Schuldner aber eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, gilt grundsätzlich das Verbraucherinsolvenzverfahren, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse nur, wenn der Schuldner zz. des Insolvenzantrags weniger als 20 Gläubiger hat (§§ 304–314 InsO).
Regelungsgrund
Das allg. Insolvenzverfahren ist auf Unternehmensinsolvenz zugeschnitten und trägt den bes. Bedürfnissen von Verbraucher- und sonstigen Kleininsolvenzen nur unzureichend Rechnung. Einvernehmliche Schuldenbereinigungsverfahren sollen gefördert werden.
Voraussetzungen
Der Schuldner hat mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgende Unterlagen vorzulegen:
(1) Eine von einer geeigneten Stelle oder Person (z.B. Schuldnerberatung oder Rechtsanwalt) ausgestellte Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf Grundlage eines Planes innerhalb der letzten sechs Monate erfolglos versucht wurde;
(2) eine Erklärung, ob Restschuldbefreiung beantragt wird;
(3) ein Verzeichnis über vorhandenes Vermögen und Einkommen, Gläubiger und bestehende Forderungen, sowie die Erklärung, dass die Angaben vollständig und richtig sind;
(4) ein Schuldenbereinigungsplan (§ 305 InsO).
Verfahren
Das Insolvenzgericht stellt die Verzeichnisse und den Schuldenbereinigungsplan den Gläubigern zu (§ 307 InsO), die binnen einer Notfrist von einem Monat Stellung nehmen können (§ 307 InsO). Werden Einwendungen nicht erhoben, gilt der Schuldenbereinigungsplan als angenommen (§ 308 I InsO). Wenn mehr als die Hälfte der Gläubiger nach Anzahl und Forderungshöhe dem Plan zugestimmt haben, ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners unter bestimmten Voraussetzungen die Einwendung durch eine Zustimmung (§ 309 InsO). Andernfalls ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren (§§ 311–314 InsO, z.B. kein Insolvenzplan, vereinfachte Verteilung) durchzuführen.