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Weiterbenutzungsrecht

Definition: Was ist "Weiterbenutzungsrecht"?

Das Weiterbenutzungsrecht schränkt die Rechte des Inhabers eines gewerblichen Schutzrechts zugunsten eines Dritten ein und kann entstehen, wenn eine Patentanmeldung oder ein Patent nach materiellrechtlichem Erlöschen (nicht bloße Löschung in der Patentrolle) durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erneut in Kraft tritt (§ 123 VI PatG, Art. 122 VI EPÜ), ferner wenn ein Wiederaufnahmeverfahren zur Wiederherstellung eines rechtskräftig für nichtig erklärten Patents geführt wird.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    schränkt die Rechte des Inhabers eines gewerblichen Schutzrechts zugunsten eines Dritten ein und kann entstehen, wenn eine Patentanmeldung oder ein Patent nach materiellrechtlichem Erlöschen (nicht bloße Löschung in der Patentrolle) durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erneut in Kraft tritt (§ 123 VI PatG, Art. 122 VI EPÜ), ferner wenn ein Wiederaufnahmeverfahren zur Wiederherstellung eines rechtskräftig für nichtig erklärten Patents geführt wird (Zwischenbenutzungsrecht). Voraussetzung des Weiterbenutzungsrechts ist neben der Gutgläubigkeit des Benutzers die inländische Inbenutzungnahme zwischen Erlöschen und Wiederinkrafttreten. Benutzung bedeutet, dass Veranstaltungen vorliegen, die zur Ausführung der Erfindung bestimmt sind und den ernsthaften Willen erkennen lassen, die Erfindung alsbald zu benutzen. Das Weiterbenutzungsrecht ist an den Betrieb gebunden und kann nur mit dem Betrieb, für den es entstanden ist, übertragen oder vererbt werden. Das Weiterbenutzungsrecht besteht in dem Umfang, in dem die Tragweite des benutzten Erfindungsgedankens erkannt worden ist, vgl. Vorbenutzungsrecht. Von der Möglichkeit, in den Fällen des Art. 70 III EPÜ (engerer Schutzbereich eines Patents infolge seiner Übersetzung aus der Verfahrenssprache in die Amtssprache des Mitgliedstaates) ein Weiterbenutzungsrecht vorzusehen, hat der dt. Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. Weiterbenutzungsrechte bestehen weiter zugunsten desjenigen, der ein erstrecktes Patent, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster oder eine erstreckte Marke in dem Gebiet in Benutzung genommen hat, in dem das Recht bis zur Erstreckung nicht galt (§§ 28, 32, 38 ErstrG).

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