Vorbehaltsurteil
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Urteil, das vorbehaltlich der Aufhebung im Nachverfahren ergeht.
1. Vorbehaltsurteil ist möglich: a) Wenn der Beklagte gegenüber dem Klageanspruch mit einer Gegenforderung aufrechnet (§ 302 ZPO; Aufrechnung), und zwar, wenn die Gegenforderung mit dem Klageanspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht und nur letzterer zur Entscheidung reif ist und im Nachverfahren über das Bestehen der Gegenforderung entschieden wird.
b) Im Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess, wenn der Beklagte dem Klageanspruch widerspricht und ihm deshalb die Geltendmachung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten bleibt (§ 599 ZPO).
2. Das Vorbehaltsurteil kann mit den gewöhnlichen Rechtsmitteln angefochten werden; der vollstreckende Kläger ist dem Beklagten schadensersatzpflichtig, wenn das Vorbehaltsurteil im Nachverfahren aufgehoben wird.