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Vorsorgeaufwendungen

(weitergeleitet von Vorwegabzug)
Definition: Was ist "Vorsorgeaufwendungen"?

Begriff des Einkommensteuerrechts für diejenigen Sonderausgaben, die sich als Versicherungsbeiträge oder Bausparbeiträge darstellen. Seit 2005 ist zwischen der Basisversorgung und den sonstigen Vorsorgeaufwendungen zu unterscheiden.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    1. Begriff des Einkommensteuerrechts für diejenigen Sonderausgaben, die sich als Versicherungsbeiträge oder Bausparbeiträge darstellen.

    2. Seit 2005 ist zwischen der Basisversorgung und den sonstigen Vorsorgeaufwendungen zu unterscheiden. a) Die Basisversorgung beinhaltet Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, das berufsständige Versorgungswerk und für kapitalgedeckte Leibrentenversicherung.

    b) Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen umfassen (§ 10 I Nr. 2a EStG) Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherung, Arbeitslosenversicherung, Erwerbsminderungs- und Berufsunfähigkeitsversicherung sowie Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen und Leibrentenversicherung und Kapitallebensversicherung mit Vertragsabschluss und 1. Beitragszahlung bis 31.12.2004.

    3. Sonderausgabenabzug:
    (1) Für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen gilt der Höchstbetrag (§ 10 IV EStG) von 2.800 Euro bzw. 1.900 Euro. Bis 2019 wird von Amts wegen eine Günstigerprüfung vorgenommen, falls die Neuregelung ab 2005 niedriger ist als die Höchstbeträge von 2004. Ab 2011 wird der Vorwegabzug schrittweise gekürzt.
    (2) Für die Basisversorgung gilt folgende Regelung: 60 Prozent der Beiträge, höchstens 60 Prozent von 20 Prozent aus 20.000 Euro (bei Zusammenveranlagung 40.000 Euro) abzgl. des steuerfreien Arbeitgeberanteils zur Rentenversicherung sind abzugsfähig. Der abzugsfähige Prozentsatz steigt seit 2005 gleichmäßig an (62 Prozent in 2006, 64 Prozent in 2007 usw., 100 Prozent in 2025). Für nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer gelten gesonderte Vorschriften.
    (3) Grundsätzlich nicht als Sonderausgaben abziehbar sind Beiträge zu Lebensversicherungen, wenn die Ansprüche aus Versicherungsverträgen während deren Dauer im Erlebensfall der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind (sog. Policendarlehen).

    4. Bausparkassenbeiträge sind seit 1996 nicht mehr als Vorsorgeaufwendungen eingestuft.

    5. Altfälle: a) Versicherungsbeiträge können im Rahmen eines bes. Höchstbetrages (Vorwegabzug) von 3.068 Euro (bei Zusammenveranlagung von Ehegatten 6.136 Euro) berücksichtigt werden. Diese Beträge vermindern sich im Regelfall um 16 Prozent der Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit nach § 19 EStG (ohne Versorgungsbezüge) und aus Mandatsausübung nach § 22 Nr. 4 EStG (§ 10 IV a EStG).

    b) Bis zum Jahr 2019 wird von Amts wegen eine Günstigerprüfung vorgenommen und die günstigere Methode (alt bzw. neue Regelung) berücksichtigt.

    6. Pauschbeträge: Für Vorsorgeaufwendungen wird Arbeitnehmern eine Vorsorgepauschale gewährt, wenn keine höheren Aufwendungen nachgewiesen werden (§ 10c II ff. EStG). Auch hier erfolgt von Amts wegen eine Günstigerprüfung. Demnach wird die Vorsorgepauschale nach der Altregelung (bis 2004 geltende Gesetzeslage) angesetzt, soweit sie für die Jahre von 2005 bis 2019 günstiger ist. Eine stufenweise Minderung der Höchstbeträge ab dem Jahr 2011 bis im Jahr 2020 auf null Euro ist dabei z.T. zu berücksichtigen.

    7. Riester-Rente: Die Riester-Rente ist eine Form der privaten Altersvorsorge mit staatlicher Förderung. Nach § 10a EStG sind der Eigenbeitrag sowie die Zulagen als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn die Steuerersparnis höher ist als die Zulage. Eine Günstigerprüfung wird im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung auf Antrag vorgenommen. Der Sonderausgabenabzug ist in 2005 auf 1.050 Euro, in 2006 und 2007 auf 1.575 Euro und ab 2008 auf 2.100 Euro begrenzt. Der Abzug erfolgt zusätzlich zu den Vorsorgeaufwendungen. Der nicht ausgeschöpfte Höchstbetrag eines Ehegatten kann nicht auf den anderen Ehegatten übertragen werden.

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