Zahlung
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1. Allgemein: Unter einer Zahlung versteht man grundsätzlich die Übertragung einer Geldforderung durch einen Zahlungspflichtigen auf eine Partei, die vom Begünstigten anerkannt wird.
2. Rechtlich: Übereignung einer bestimmten Menge Geldes, meist (aber nicht immer) zwecks Erfüllung einer Geldschuld. Zahlung nach dem Gesetz nur durch gesetzliche Zahlungsmittel möglich; der Gläubiger muss sich eine andere Art der Zahlung gefallen lassen, wenn sie der Verkehrssitte entspricht, z.B. durch Scheck oder durch Überweisung.
Zahlung an Ladenangestellte wirkt i.Allg. schuldtilgend, nicht aber die an Handlungsreisende (§§ 55 f. HGB).
Über die Anrechnung einer nicht alle Forderungen des Gläubigers deckenden Zahlung vgl. Erfüllung; entsprechende Regelung für die Anrechnung von Steuerzahlungen (vgl. §§ 42, 224 ff. AO).