Urkunden
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Zivilprozessrecht
alle schriftlichen Gedankenäußerungen, gleich zu welchem Zweck, in welcher Sprache und vermittels welcher Schriftzeichen sie verfasst sind und ohne Rücksicht darauf, ob sie unterschrieben sind.
Der Beweiswert der Urkunde wird durch Letzteres aber u.U. maßgeblich beeinflusst. Regeln über die Beweiskraft der öffentlichen und der Privat-Urkunde (d.h. von einem privaten Aussteller herrührenden Urkunde) enthalten §§ 415 ff. ZPO.
Vgl. auch öffentliche Urkunden, Privaturkunden.
Strafrecht
Verkörperte Gedankenerklärung, die allg. oder für Eingeweihte verständlich ist, einen Aussteller erkennen lässt und die zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache geeignet und bestimmt ist, gleich ob ihr die Bestimmung schon bei der Ausstellung oder erst später gegeben wird. Der Begriff ist v.a. bei Urkundsdelikten (§§ 267 ff. StGB) von Bedeutung.