Lohnersatzleistungen
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Lohnersatzleistungen sind abhängig vom bislang erzielten Nettoeinkommen. Sie können zwar vorübergehend den Lebensunterhalt sicherstellen, jedoch sicher nicht die Bedienung von langfristigen Kreditmitteln, bspw. für eine Baufinanzierung, gewährleisten. Diese Leistungen sind zwar steuerfrei, werden aber aufgrund des Progressionsvorbehalts berücksichtigt. Sie betragen im Einzelnen:
in % des letzten Nettolohns |
ohne Kind |
mit Kind |
Arbeitslosengeld nach §§ 117ff. SGB III |
60% |
67% |
Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach §§ 153 – 160 SGB III, Unterhaltsgeld |
60% |
67% |
Kurzarbeitergeld nach §§ 169 – 182 SGB III. Der Bezug ist bis zu 12 Monate möglich. Bis 31.3.2022 gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine Bezugsdauer von längstens 24 Monaten. Weitere coronabedingte Änderungen sind vereinbart. |
60% |
67% |
Saison-Kurzarbeitergeld nach § 175ff. SGB III |
60% |
67% |
Übergangsgeld für Behinderte bei Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung Behinderter nach § 45 SGB IX |
68% |
75% |
Insolvenzgeld nach §§ 183 – 189a SGB III |
100% des für die letzten drei Monate vor Insolvenz ausstehenden Nettoarbeitsentgelts |
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Arbeitslosengeld II nach §§ 20 ff. SGB II |
Regelleistungen, Mehrbedarfssätze, Zuschläge sind unabhängig vom vorherigen Nettoentgelt |
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