Bundesarbeitsgericht (BAG)
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
oberster Gerichtshof des Bundes im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit; Sitz in Erfurt. Die Geschäfte der Verwaltung und der Dienstaufsicht führt der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz (§ 40 II ArbGG).
Besetzung: Jeder Senat wird mit einem Vorsitzenden, zwei berufsrichterlichen Beisitzern (Richter) und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig.
Zuständigkeit: Das Bundesarbeitsgericht entscheidet über Revisionen gegen Urteile der Landesarbeitsgerichte (§ 72 ArbGG), die Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte (§ 92 ArbGG), Beschlussverfahren) und über Nichtzulassungsbeschwerden (§§ 72a, 92a ArbGG).
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