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Gesundheitsreform

(weitergeleitet vonGesundheitsprämie)
Definition: Was ist "Gesundheitsreform"?

Die Gesundheitsreform umfasst gesetzgeberische Maßnahmen zur Änderung der Rahmenbedingungen im Gesundheitswesen und in der Krankenversicherung. Das Hauptziel der Gesundheitsreformen in Deutschland war die Kostendämpfung bei den Gesundheitsausgaben sowie die Stärkung von Wettbewerb.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: umfasst gesetzgeberische Maßnahmen zur Änderung der Rahmenbedingungen im Gesundheitswesen und in der Krankenversicherung. Das Hauptziel der Gesundheitsreformen in Deutschland war die Kostendämpfung bei den Gesundheitsausgaben sowie die Stärkung von Wettbewerb.

    2. Die Gesundheitsreform 2004: Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) wurden neue Regelungen für Zuzahlungen seitens der Versicherten implementiert.
    a) Für den jeweils ersten Besuch bei einem Arzt oder Zahnarzt in einem Quartal wurde eine Praxisgebühr in Höhe von zehn Euro eingeführt. Diese entfiel bei Vorsorgeuntersuchungen oder wenn eine Überweisung eines anderen Arztes aus demselben Quartal vorlag, letzteres sollte die Lotsenfunktion des Hausarztes fördern. Die Praxisgebühr wurde zum 01.01.2013 wieder abgeschafft.
    b) Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Verbandmitteln sowie bei Hilfsmitteln beträgt die Zuzahlung 10 Prozent des Preises, jedoch mindestens fünf Euro und maximal zehn Euro pro Arzneimittel (vgl. Arzneimittelversorgung). Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege wird eine Zuzahlung von 10 Prozent der Kosten des Mittels bzw. der Leistung zzgl. 10 Euro je Verordnung erhoben. Für Krankenhausaufenthalte beträgt die Zuzahlung zehn Euro pro Tag, ist aber begrenzt auf maximal 28 Tage pro Kalenderjahr.
    c) Die Leistungen der Krankenkassen wurden reduziert: Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und Arzneimittel, die überwiegend der Verbesserung der privaten Lebensführung dienen, werden von den gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich nicht mehr erstattet. Fahrkosten zur ambulanten Behandlung werden grundsätzlich nicht mehr von der Krankenkasse übernommen. Bei Sehhilfen übernehmen die Krankenkassen grundsätzlich keinen Zuschuss mehr. Sterbegeld und Entbindungsgeld werden aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung herausgenommen.
    d) Die Finanzierung von Zahnersatz und Krankengeld wurde auf eine neue Grundlage gestellt: Seit Juli 2005 wird von den Versicherten der GKV ein Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent des versicherungspflichtigen Bruttoentgelts erhoben (0,5 Prozent für das Krankengeld, 0,4 Prozent für Zahnersatz), an dem sich die Arbeitgeber nicht beteiligen.

    3. Die Gesundheitsreform 2007: Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) gilt als Erweiterung des GKV-Modernisierungsgesetzes zur Stärkung von Wettbewerb, Qualität und Wirtschaftlichkeit. Die wesentlichen Inhalte des GKV-WSG sind:
    a) Einführung einer Pflichtversicherung für alle Einwohnerinnen und Einwohner in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung.
    b) Änderungen im Leistungsrecht: Ausweitung von medizinisch notwendigen Leistungen, z.B. in der Palliativversorgung, Ausweitung der ambulanten Versorgung durch Krankenhäuser, Rechtsanspruch auf Rehabilitation und häusliche Krankenpflege, Impfungen sowie Vater-/Mutter-Kind-Kuren werden Pflichtleistungen.
    c) Mehr Sicherheit und Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung:
    (1) Kosten-Nutzen-Bewertung: Neue Arzneimittel müssen sich an ihrem Nutzen und an ihren Kosten messen lassen.
    (2) Ärztliche Zweitmeinung: Bei speziellen Arzneimitteln ist für die Patientensicherheit eine Zweitmeinung erforderlich.
    (3) Rabattverträge: Der Wettbewerb über Ausschreibungen wird geöffnet und Krankenkassen können mit Herstellern günstigere Preise vereinbaren.
    d) Mehr Wettbewerbsfreiheit der Krankenkassen: Einführung von Wahltarifen für bes. Versorgungsformen, Selbstbehalte und Kostenerstattung, freie Wahl der Rehabilitationseinrichtung.
    e) Abbau von Bürokratie: Ein Spitzenverband (statt vorher sieben) vertritt die Belange der gesetzlichen Krankenversicherung auf Bundesebene, Ermöglichung von kassenartenübergreifenden Fusionen, Professionalisierung des Gemeinsamen Selbstverwaltungsgremiums (G-BA), Einführung einer neuen vertragsärztlichen Euro-Gebührenordnung.
    f) Umstellung der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung mit Einführung des Gesundheitsfonds sowie eines morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs (vgl. Krankenkasse), die beide zum 1.1.2009 wirksam wurden. Seit der Einführung des Gesundheitsfonds gilt für alle gesetzlichen Krankenversicherungen bundesweit ein einheitlicher Beitragssatz. Die Beiträge fließen zusammen mit allgemeinen Haushaltsmitteln des Bundes (Bundeszuschuss) in den Gesundheitsfonds. Pro Versicherten erhalten die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds eine einheitliche Grundpauschale. Hinzu kommen auf der Basis des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs (Morbi-RSA) alters-, geschlechts- und risikoadjustierte Zuschläge, um unterschiedliche Risikostrukturen der Versicherten der verschiedenen Krankenkassen auszugleichen. Ein zusätzlicher Finanzbedarf, der über die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds hinaus geht, soll von den gesetzlichen Krankenkassen über Einsparungen oder die Erhebung von Zusatzbeiträgen gedecken werden. Durch einen Krankenkassenwechsel können Versicherte die Entrichtung eines Zusatzbeitrags vermeiden.
    g) Reform der privaten Krankenversicherung (PKV): Einführung eines Basistarifs zu GKV-analogen Versicherungsbedingungen, Möglichkeit der Übertragung von Altersrückstellungen, d.h. vollständige Übertragbarkeit innerhalb eines Unternehmens oder Übertragbarkeit im Umfang des Basistarifs jedes beliebigen PKV-Unternehmens.
    h) Einführung einer neuen vertragsärztlichen Gebührenordnung.

    4. Die Gesundheitsreform 2011: Zum 1.1.2011 trat das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FinG) in Kraft. Die wichtigsten Neuregelungen betreffen die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung. Für alle gesetzlichen Krankenversicherungen gilt von 2011 bis 2014 ein bundesweit einheitlicher Beitragssatz von 15,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen, einschließlich des mitgliederbezogenen Sonderbeitrags von 0,9 Prozent. Davon trägt der Arbeitnehmer 8,2 Prozent und der Arbeitgeber 7,3 Prozent. Daneben fließen der gesetzlichen Krankenversicherung über den Gesundheitsfonds weiterhin Bundeszuschüsse zu. Zukünftige Ausgabensteigerungen sollen nicht mehr über weitere Erhöhungen des Beitragssatzes, sondern über die Erhebung von kassenspezifischen, pauschalen Zusatzbeiträgen (Kopfpauschale, Gesundheitsprämie) der Mitglieder finanziert werden. Ein aus allgemeinen Haushaltsmitteln des Bundes finanzierter Sozialausgleich soll sicherstellen, dass kein Mitglied durch die einkommensunabhängigen Zusatzbeiträge über Gebühr belastet wird.––5. Die Gesundheitsreform 2015: Das zum 1.1.2015 in Kraft gesetzte Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) betrifft erneut v.a. die Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung. Der allgemeine Beitragssatz wird auf ab 2015 auf 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen gesenkt. Daneben können die einzelnen Kassen von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag erheben, der nunmehr ebenfalls in Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen bemessen wird. Der Sozialausgleich entfällt. Daneben wird ein Institut zur Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen gegründet, das wissenschaftlich und methodisch fundierte Entscheidungsgrundlagen für Maßnahmen der Qualitätssicherung liefern soll.

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