Freiaktie
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Zusatzaktie. 1. Aktie ohne eigentliche Gegenleistung. Die Ausgabe solcher Freiaktien ist nach dt. Aktienrecht unzulässig.
2. Von Aktiengesellschaften an Aktionäre gegen Aufrechnung von Forderungen auf ihren Anteil am Bilanzgewinn oder an Rücklagen hingegebene Gratisaktien.
3. Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe von Freiaktien ist nach den §§ 207 ff. AktG zulässig, soweit durch Gesellschaftsbeschluss Rücklagen in Nennkapital umgewandelt werden.
4. Steuerliche Behandlung: Bei Punkt 2 gilt mit der Aufrechnung die Forderung als zugeflossen und ist nach den allg. Regeln zu versteuern. In Höhe der Forderung entstehen Anschaffungskosten für die Freiaktien. Bei Punkt 3 ist die Zuteilung der Freiaktien steuerfrei.
Vgl. auch Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.