Sonderverwahrung
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Sonderdepot, Streifbanddepot; gesetzliche Grundform der Wertpapierverwahrung (§ 2 DepotG). Der Verwahrer ist verpflichtet, die Wertpapiere unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes Hinterlegers gesondert von seinen eigenen Beständen und von denen Dritter aufzubewahren. Wertpapiermantel und -bogen werden aus Sicherheitsgründen getrennt abgelegt. Die depotführende Bank hat ein Depotbuch (Verwahrungsbuch) zu führen. Die Wertpapiere werden meist mit Streifbändern bebändert, die die Namen der Kunden und Kundenummer tragen. Sie bleiben individuelles Eigentum des Kunden, der im Insolvenzverfahren des Verwahrers Aussonderung der ihm gehörenden einzelnen Stücke verlangen kann.
Auch bei der Sonderverwahrung ist Drittverwahrung möglich.
Im Vergleich zur Sammelverwahrung ist die Sonderverwahrung deutlich arbeitsintensiver.