überseeische Länder und Gebiete
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Abk. ÜLG; 1. Beschreibung: außerhalb des europäischen Kontinents gelegene europäische Länder oder Hoheitsgebiete, die zum Staatsgebiet eines der Mitgliedsstaaten der EU gehören oder einen ähnlichen Status haben und damit zur EU „besondere Beziehungen” unterhalten (d. h. ehemalige Kolonien, Treuhandgebiete oder Übersee-Departements). Die Überseeischen Länder und Gebiete sind gemäß Art. 198 AEUV und Anhang II AEUV der EU assoziiert (Assoziierungsabkommen); deren strukturbedingte soziale und wirtschaftliche Entwicklung ist durch die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen untereinander sowie mit der gesamten EU zu fördern. Wirtschaftliche Nachteile ergeben sich insbesondere aus deren Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Klimabedingungen und wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen. Es handelt sich um ÜLG der EU-Mitgliedsstaaten Dänemark, Frankreich, Niederlande und Großbritannien. Darüber hinaus gilt der AEUV direkt für bestimmte ÜLG nach Art. 349 AEUV.
2. Assoziierte ÜLG (Art. 198 AEUV, Anhang II): Grönland (Dänemark, Art. 204 AEUV); Neukaledonien und Nebengebiete, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktis-Gebiete, Wallis und Futuna (Überseeische Gebiete der Republik Frankreich); Mayotte, Saint-Pierre-et-Miquelon (Collectivités territoriales der Republik Frankreich); Aruba, Niederländische Antillen - Bonaire, Curaçao, Saba, Sint Eustatius, Sint Maarten (Niederlande); Anguilla, Kaimaninseln, Falklandinseln, Südgeorgien und südliche Sandwich-Inseln, Montserrat; Pitcairn, St. Helena und Nebengebiete, Britisches-Antarktis-Territorium, Britische Territorien im Indischen Ozean, Turks- und Caicos-Inseln (Britische Jungferninseln, Bermuda (Großbritannien).
3. ÜLG, in denen der AEUV direkt gilt (Art. 349 AEUV): Azoren (Portugal), Madeira (Portugal), Kanarische Inseln (Spanien), Französische überseeische Departements: Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion, Saint-Barthélemy und Saint-Martin (Frankreich).
4. Keine ÜLG sind nach Art. 355 V AEUV: Färöer (ehem. Dänemark), Kanalinseln Alderney, Guernsey, Insel Man (Großbritannien).
5. Zollabfertigung: Für die ÜLG gelten bes. Bedingungen. I.d.R. gilt die 6. MwSt-RL nicht für die ÜLG, in denen der EUV und AEUV nach Art. 52 EUV direkt gilt. Alle anderen ÜLG, die nach Art. 198 AEUV assoziiert sind, gelten als Drittländer. Im letzteren Fall ist eine Ausfuhranmeldung abzugeben, Einfuhrzoll bei der Einfuhr in die EU ist zu zahlen.