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Vertragsänderung EU

(weitergeleitet von Änderung der EU-Verträge)

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können nach Art. 48 EUV im ordentlichen und im vereinfachten Änderungsverfahren geändert werden. Auch von der vertraglich vorgesehenen Einstimmigkeit bei Rechtsakten für bestimmte Bereiche oder Fälle kann über sog. Brückenklauseln abgewichen werden.

    1. Ordentliches Änderungsverfahren: Vertragsänderungsvorschläge können dem Rat (früher: Ministerrat) von der Regierung jedes Mitgliedstaates, dem Europäischen Parlament oder der Kommission vorgelegt werden. Sie werden dem Europäischen Rat und den nationalen Parlamenten übermittelt. Beschließt der Europäische Rat mit einfacher Mehrheit die Änderungen, beruft der Präsident des Europäischen Rates einen Konvent ein. Der Europäische Rat kann mit einfacher Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments auch beschließen, dass ein Konvent nicht einberufen wird, wenn die Einberufung wegen des Änderungsumfangs nicht gerechtfertigt ist. In einem solchen Fall legt der Europäische Rat das Mandat für eine Regierungskonferenz der Mitgliedstaaten fest. Vereinbart die Regierungskonferenz die Vertragsänderungen, treten sie in Kraft, wenn sie von allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden. Ist der Änderungsvertrag nach zwei Jahren erst von 4/5 der Mitgliedstaaten ratifiziert und gibt es bei den übrigen Staaten Schwierigkeiten, befasst sich der Europäische Rat mit der Frage (Vgl. Art. 48 Abs. 2 bis 5 EUV.

    2. Im vereinfachten Änderungsverfahren kann jede Regierung eines Mitgliedstaates Änderungsverschläge zum Dritten Teil des AEUV über die internen Politikbereiche der Union  Art. 26 bis 197 AEUV, z.B. Binnenmarkt, Warenverkehr, Landwirtschaft, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr, Wettbewerb etc.) vorlegen. Der Europäische Rat fasst einstimmig einen Änderungsbeschluss nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission, der von den Mitgliedstaaten ratifiziert werden muss, damit er Vertragsänderungswirkung entfalten kann.

    3. Auch für Gesetzgebungsakte unterhalb der Änderung der Verträge, also im Rahmen der Rechtsakte, sind Regelungen im EUV vorgesehen, die eine vereinfachte Beschlussfassung erlauben, indem eine vertraglich vorgesehene Einstimmigkeit in eine qualifizierte Mehrheit oder das  vertraglich vorgesehene besondere Gesetzgebungsverfahren in das ordentliche Gesetzgebungsverfahren überführt wird. In Fällen, in denen der Rat (früher: Ministerrat) nach Maßgabe des AEUV oder dem Fünften Titel des EUV ( Auswärtiges Handeln der Union, GASP und GSVP; Art. 21 bis 46 EUV) in einem Bereich oder in einem bestimmten Fall einstimmig beschließt, kann der Europäische Rat einen Beschluss erlassen, wonach der Rat (früher: Ministerrat) in diesem Bereich oder in diesem bestimmten Fall nunmehr mit qualifizierter  Mehrheit beschließen kann (sog. Brückenklausel oder Passerelle-Regelung, vgl. Art. 48 Abs. 7 EUV). Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Brückenklausel ist die Zustimmung aller nationalen Parlamente. Wird der Vorschlag innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung von einem nationalen Parlament abgelehnt, wird der "Brücken"-Beschluss nicht erlassen. Diese Regelung ermöglicht eine vereinfachte Beschlussfassung, indem die einstimmige Beschlussfassung in eine Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit überführt wird, wenn es um die Verabschiedung eines Rechtsakts in einem bestimmten Bereich oder Fall geht.

    4. Eine weitere Brückenklausel ermöglicht es, dass in Fällen, in denen nach dem AEUV Gesetzgebungsakte im besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden müssen, der Europäische Rat einen Beschluss erlassen kann, dass die Gesetzgebungsakte im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden können (Art. 48 Abs. 7 Unterabsatz 2 EUV). Auch hier gilt das oben unter 3. zur Beteiligung der nationalen Parlamente Ausgeführte (vgl. Art. 48 Abs. 7 Unterabsatz 3 EUV).

    5. Die  oben in 3. und 4. skizzierten Brückenklauseln bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments. Sodann erlässt der Europäische Rat die Beschlüsse einstimmig (Art. 48 Abs. 7 Unterabsatz 4 EUV).

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