Wochenarbeitszeit
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die der Bemessung der Arbeitszeit von Arbeitnehmern sowie der Berechnung des Arbeitsentgelts von Arbeitnehmern i.Allg. zugrunde liegende Tätigkeitszeit. Nach § 3 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes darf die werktägliche Arbeitzeit acht Stunden nicht überschreiten; damit ist von Montag bis Samstag wie bisher eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden zulässig. Nach § 3 Satz 2 des Arbeitszeitgesetzes darf die werktägliche Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Monaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden; in diesen Grenzen ist also ausnahmsweise eine Wochenarbeitszeit von 60 Stunden möglich. Nach den meisten Tarifverträgen ist die durchschnittliche Wochenarbeitszeit deutlich niedriger als 48 Stunden. (Arbeitszeitverkürzung).
Vgl. auch Arbeitszeit.