Direkt zum Inhalt

Basisgesellschaften

Definition: Was ist "Basisgesellschaften"?

Kapitalgesellschaften oder andere Rechtsträger in ausländischen Staaten, die als zwischengeschaltete, von der Inlandsbesteuerung losgelöste Auslandsbasen dt. Unternehmen zum verselbstständigten Träger von Einkommen und Vermögen gemacht werden (z.B. Holding-, Vermögensverwaltungs- und Finanzierungsgesellschaften etc.).

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Allgemeines
    2. Steuerrecht

    Allgemeines

    1. Begriff: Kapitalgesellschaften oder andere Rechtsträger in ausländischen Staaten, die als zwischengeschaltete, von der Inlandsbesteuerung losgelöste Auslandsbasen dt. Unternehmen zum verselbstständigten Träger von Einkommen und Vermögen gemacht werden (z.B. Holding-, Vermögensverwaltungs- und Finanzierungsgesellschaften etc.).

    Keine Basisgesellschaften in diesem Sinn sind reine Betriebsgesellschaften (Betriebsaufspaltung), die lediglich den Standortfaktor der niedrigeren Steuern nutzen; Gesellschaften, die nur im nationalen Bereich des ausländischen Staates tätig werden, sowie Unternehmen, die ihre Erzeugnisse zwar in mehrere Länder verkaufen, aber Sitz und Geschäftsleitung in dem ausländischen Staat haben.

    2. Bedeutung: Funktionen der Basisgesellschaften sind sehr mannigfaltig und reichen von reinen Briefkasten- bzw. Domizilgesellschaften über geringe eigene wirtschaftliche Geschäftstätigkeit im Basisland bis zu international bedeutsamen Koordinierungs- und Steuerungsfunktionen.

    3. Rechtsform: a) I.Allg. Aktiengesellschaften (AG). Diese Gesellschaftsform ist bes. in der Schweiz und Liechtenstein sehr vielseitig, mit geringer Publizität ausgestattet und lässt den Kapitalgeber weitgehend anonym.

    b) Basisgesellschaften als GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) haben offenbar wegen steuerlicher Vorteile in der Schweiz an Zahl zugenommen.

    c) Die Anstalt liechtensteinischen Rechts ist selbstständige Rechtsperson, die ihre Firma i.d.R. frei wählen kann. Das Kapital bleibt ungeteilt oder ist in Anteile zerlegt. Die Anonymität des Kapitalgebers kann weitgehend gewahrt werden.

    d) Seltener sind Basisgesellschaften als Trusts. Diese rechtlich selbstständigen Treuhandgesellschaften haben eigenes, allein haftendes Vermögen und werden unter eigenem Namen betrieben.

    e) Stiftungen und Familienvereine als Basisgesellschaften nur in Ausnahmefällen.

    Steuerrecht

    1. Geschäftsleitung im Inland: Ausländische Basisgesellschaften unterliegen der dt. unbeschränkten Steuerpflicht, wenn sich der tatsächliche Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) im Inland befindet.

    2. Geschäftsleitung im Ausland: a) Liegt der Ort der Geschäftsleitung im ausländischen Sitzstaat der Basisgesellschaft und übt die Basisgesellschaft eine aktive Tätigkeit aus, deren Risiko sie trägt, so wird die steuerliche Abschirmwirkung der ausländischen Gesellschaft anerkannt: Das Ergebnis unterliegt nur insoweit der dt. Besteuerung, als es durch eine dt. Betriebsstätte erzielt wird.

    b) Übt eine ausländische Basisgesellschaft eine passive Tätigkeit aus, so greift unter den Voraussetzungen des Außensteuergesetzes die Hinzurechnungsbesteuerung für Zwischengesellschaften.

    Liegen trotz passiver Tätigkeit die Voraussetzungen einer Zwischengesellschaft nicht vor, kann nur im Fall eines Scheingeschäftes (§ 41 II AO) oder eines Missbrauchs (§ 42 AO) die Abschirmwirkung der Basisgesellschaften durchbrochen werden.

    3. Zu beachten ist die weit gehende Verpflichtung von Steuerpflichtigen zur Sachverhaltsaufklärung bei Auslandsbeziehungen (§ 90 II, III AO).

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Basisgesellschaften"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Basisgesellschaften Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/basisgesellschaften-27167 node27167 Basisgesellschaften node38991 Kapitalgesellschaften node27167->node38991 node31152 Betriebsstätte node27167->node31152 node44223 Stiftung node27167->node44223 node31487 Betriebsaufspaltung node27167->node31487 node30641 aktive Tätigkeit node27167->node30641 node43318 passive Tätigkeit node27167->node43318 node40541 juristische Person node38991->node40541 node45573 Personengesellschaft node38991->node45573 node27889 Aktiengesellschaft (AG) node38991->node27889 node35232 Genossenschaft node38991->node35232 node36315 Gewerbesteuer node31152->node36315 node39562 Nonprofit-Organisation (NPO) node44223->node39562 node44223->node40541 node31487->node38991 node36584 Gewerbebetrieb node31487->node36584 node29754 Betriebsvermögen node31487->node29754 node43176 Sonderbetriebsvermögen node31487->node43176 node33366 Hinzurechnungsbesteuerung node30641->node33366 node30870 ausländische Betriebsstätte node30641->node30870 node35031 Gewerbeertrag node35031->node30641 node43318->node30641 node120056 ESG-Kriterien node120056->node44223 node39283 kommunale Unternehmen node39283->node44223 node46309 Sitz node46309->node31152 node50528 Veranlagung node50528->node31152 node48732 Verbringung node48732->node31152
    Mindmap Basisgesellschaften Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/basisgesellschaften-27167 node27167 Basisgesellschaften node38991 Kapitalgesellschaften node27167->node38991 node31152 Betriebsstätte node27167->node31152 node44223 Stiftung node27167->node44223 node31487 Betriebsaufspaltung node27167->node31487 node30641 aktive Tätigkeit node27167->node30641

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete