Basisgesellschaften
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Allgemeines
1. Begriff: Kapitalgesellschaften oder andere Rechtsträger in ausländischen Staaten, die als zwischengeschaltete, von der Inlandsbesteuerung losgelöste Auslandsbasen dt. Unternehmen zum verselbstständigten Träger von Einkommen und Vermögen gemacht werden (z.B. Holding-, Vermögensverwaltungs- und Finanzierungsgesellschaften etc.).
Keine Basisgesellschaften in diesem Sinn sind reine Betriebsgesellschaften (Betriebsaufspaltung), die lediglich den Standortfaktor der niedrigeren Steuern nutzen; Gesellschaften, die nur im nationalen Bereich des ausländischen Staates tätig werden, sowie Unternehmen, die ihre Erzeugnisse zwar in mehrere Länder verkaufen, aber Sitz und Geschäftsleitung in dem ausländischen Staat haben.
2. Bedeutung: Funktionen der Basisgesellschaften sind sehr mannigfaltig und reichen von reinen Briefkasten- bzw. Domizilgesellschaften über geringe eigene wirtschaftliche Geschäftstätigkeit im Basisland bis zu international bedeutsamen Koordinierungs- und Steuerungsfunktionen.
3. Rechtsform: a) I.Allg. Aktiengesellschaften (AG). Diese Gesellschaftsform ist bes. in der Schweiz und Liechtenstein sehr vielseitig, mit geringer Publizität ausgestattet und lässt den Kapitalgeber weitgehend anonym.
b) Basisgesellschaften als GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) haben offenbar wegen steuerlicher Vorteile in der Schweiz an Zahl zugenommen.
c) Die Anstalt liechtensteinischen Rechts ist selbstständige Rechtsperson, die ihre Firma i.d.R. frei wählen kann. Das Kapital bleibt ungeteilt oder ist in Anteile zerlegt. Die Anonymität des Kapitalgebers kann weitgehend gewahrt werden.
d) Seltener sind Basisgesellschaften als Trusts. Diese rechtlich selbstständigen Treuhandgesellschaften haben eigenes, allein haftendes Vermögen und werden unter eigenem Namen betrieben.
e) Stiftungen und Familienvereine als Basisgesellschaften nur in Ausnahmefällen.
Steuerrecht
1. Geschäftsleitung im Inland: Ausländische Basisgesellschaften unterliegen der dt. unbeschränkten Steuerpflicht, wenn sich der tatsächliche Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) im Inland befindet.
2. Geschäftsleitung im Ausland: a) Liegt der Ort der Geschäftsleitung im ausländischen Sitzstaat der Basisgesellschaft und übt die Basisgesellschaft eine aktive Tätigkeit aus, deren Risiko sie trägt, so wird die steuerliche Abschirmwirkung der ausländischen Gesellschaft anerkannt: Das Ergebnis unterliegt nur insoweit der dt. Besteuerung, als es durch eine dt. Betriebsstätte erzielt wird.
b) Übt eine ausländische Basisgesellschaft eine passive Tätigkeit aus, so greift unter den Voraussetzungen des Außensteuergesetzes die Hinzurechnungsbesteuerung für Zwischengesellschaften.
Liegen trotz passiver Tätigkeit die Voraussetzungen einer Zwischengesellschaft nicht vor, kann nur im Fall eines Scheingeschäftes (§ 41 II AO) oder eines Missbrauchs (§ 42 AO) die Abschirmwirkung der Basisgesellschaften durchbrochen werden.
3. Zu beachten ist die weit gehende Verpflichtung von Steuerpflichtigen zur Sachverhaltsaufklärung bei Auslandsbeziehungen (§ 90 II, III AO).