Grunderwerbsteuer
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Verkehrsteuer, die erhoben wird, wenn die rechtliche oder wirtschaftliche Verfügungsmacht an einem inländischen Grundstück übergeht.
1. Rechtsgrundlage: GrEStG i.d.F. vom 26.2.1997 (BGBl. I 418, ber. 1804) m.spät.Änd.
2. Steuerbare Vorgänge (§ 1 I–III GrEStG): Hauptfall ist der Abschluss eines Kaufvertrages über ein inländisches Grundstück. Daneben unterliegen zahlreiche weitere tatsächliche und rechtliche Vorgänge der Grunderwerbsteuer, die eine Steuervermeidung verhindern sollen, z.B. unter bestimmten Voraussetzungen die Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört.
3. Steuerbefreiungen: (§ 3 Nr. 1–8 GrEStG):
(1) Erwerbe, deren Wert weniger als 2.500 Euro (Freigrenze) beträgt;
(2) Schenkungen und Erwerbe von Todes wegen;
(3) Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses;
(4) Erwerbe durch Ehegatten;
(5) Erwerbe durch früheren Ehegatten im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach Scheidung;
(6) Erwerb durch Verwandte in gerader Linie, Stiefkinder sowie deren Ehegatten;
(7) der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörenden Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts;
(8) Grundstücksrückerwerbe durch Treugeber.
4. Steuerberechnung: a) Bemessungsgrundlage: Wert der Gegenleistung; in bestimmten Fällen der Bedarfswert (§ 8 GrEStG).
b) Steuersatz: 3,5 Prozent (§ 11 I GrEStG). Seit dem 1.9.2006 dürfen die Bundesländer den Steuersatz selbst festlegen. So beträgt der Steuersatz in Bayern 3,5 Prozent, in Berlin 6 Prozent und z.B. in Brandenburg 6,5 Prozent (2017).– 5. Steuerschuldner: Steuerschuldner sind regelmäßig die an einem Erwerbsvorgang beteiligten Personen (§ 13 GrEStG) als Gesamtschuldner (§ 44 I AO).
Zum Entstehungszeitpunkt der Grunderwerbsteuer vgl. Steuerschuld.
6. Verfahren: Für grunderwerbsteuerbare Vorgänge besteht grundsätzlich Anzeigepflicht. Damit wird dem zuständigen Finanzamt ermöglicht, durch einen Steuerbescheid die Grunderwerbsteuer festzusetzen. I.d.R. wird die Steuer einen Monat nach dessen Bekanntgabe fällig (§ 15 GrEStG).
7. Aufkommen: 11.200 Mio. Euro (2015), 6.952 Mio. Euro (2007), 6.125 Mio. Euro (2006), 4.840 Mio. Euro (2003), 4.837,7 Mio. Euro (2002), 5.014,7 Mio. Euro (2001), 5.241 Mio. Euro (2000), 3.253,2 Mio. Euro (1995), 2.154,4 Mio. Euro (1990), 1.562 Mio. Euro (1985), 1.201 Mio. Euro (1980), 770 Mio. Euro (1975), 539 Mio. Euro (1970), 347 Mio. Euro (1965), 189 Mio. Euro (1960), 104 Mio. Euro (1955), 43 Mio Euro (1950).
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Interne Verweise
Grunderwerbsteuer
- Abtretung der Rechte aus Meistgebot
- Erwerb im Zwangsversteigerungsverfahren
- Finanzierung des Erstehers
- Gebäudebesteuerung
- Gemeindesteuern
- Gesamtumsatz
- GrEStG
- Grundstück
- Kaufnebenkosten
- Landessteuern
- notarieller Kaufpreis
- Rahmenbedingungen für Immobilienbesitzer
- Rentenbasis
- Umsatzsteuer
- Verkehrsteuern
- Veräußerungsanzeige