Feiertagszuschlag
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Zuschlag zum normalen Arbeitsentgelt, den der Arbeitnehmer dafür erhält, dass er an gesetzlichen Feiertagen arbeitet. Eine solche zusätzliche Zahlung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben - siehe Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.01.2006 (5 AZR 97/ 05; Aus § 11 Abs. 2 ArbZG) - allerdings können Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung dies regeln. Die Höhe des Feiertagszuschlags kann bis zu 100 Prozent zum effektiven Lohn betragen; für Arbeit an hohen Feiertagen (Weihnachten, Ostern, Pfingsten, Neujahr und 1. Mai) bis zu 150 Prozent.
Lohnsteuerliche Behandlung: Feiertagszuschläge können bis zu 125 Prozent des Grundlohns steuerfrei sein, an den Weihnachtsfeiertagen und am 1. Mai bis zu 150 Prozent. Allerdings darf der maßgebliche Grundlohn max. mit 50 Euro pro Stunde angesetzt werden, auch wenn er tatsächlich höher sein sollte (§ 3b EStG).