Erschöpfung
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1. Grundsatz: Erschöpfung bezeichnet den Umstand, dass die von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten dem Rechtsinhaber vorbehaltenen Befugnisse nicht so weit reichen, dass er auf den weiteren Verkehr mit den geschützten Gegenständen Einfluss nehmen könnte, sofern diese von ihm selbst oder von einem mit seiner Zustimmung handelnden Dritten in Verkehr gesetzt worden sind und damit die verliehene Befugnis erschöpft (konsumiert, verbraucht) ist; weitere Erwerber können über den geschützten Gegenstand grundsätzlich frei verfügen, es sei denn, sie nehmen Veränderungen an der Ware vor, die dazu führen, dass der Markeninhaber berechtigte Gründe hat, sich dem Weitervertrieb der Ware zu widersetzen, § 24 II MarkenG. Infolge des Territorialitätsgrundsatzes tritt Erschöpfung der vom nationalen Recht gewährten Befugnisse nur im nationalen Rahmen ein. Das Markengesetz (Marke) sieht in § 24 I vor, dass Erschöpfung lediglich beim Inverkehrbringen im Inland, in den Mitgliedsstaaten der EU und in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eintritt. Eine entsprechende Regelung sah das nicht in Kraft getretene Gemeinschaftspatentübereinkommen (GPÜ) in Art. 76 für die Erschöpfung der Rechte aus dem Gemeinschaftspatent vor. Beruft der wegen einer Markenverletzung in Anspruch Genommene sich darauf, die mit der Marke gekennzeichnete Ware sei bereits mit Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebracht worden, so ist er im Prozess für diesen Erschöpfungseinwand darlegungs- und beweispflichtig; d.h. er muss in der Lage sein, die Lieferkette bis zum Markeninhaber oder seinem Lizenznehmer nachzuweisen.
2. Gemeinschaftsweite Erschöpfung: Der Grundsatz der Erschöpfung hat durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eine Ausweitung in den Fällen erfahren, in denen im Inland geschützte Gegenstände aus einem Mitgliedsstaat der EU ins Schutzland importiert werden.
3. Verhaltenspflichten bei Parallelimporten von Markenware: Wird Markenware vom Markeninhaber oder einem mit seiner Zustimmung handelnden Dritten im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt, dann erschöpft sich das Markenrecht zwar, sodass Dritte gemeinschaftsweit mit der Ware handeln können; erfordert derartiger Parallelhandel aber Eingriffe in die Ware oder Verpackung, um sie wie im Fall von Fertigarzneimitteln auf handelbare Packungsgrößen umzustellen, so ergreift der Grundsatz der Erschöpfung die durch den Importeur veränderten Einheiten nur, wenn die folgenden Verhaltenspflichten beachtet werden:
(1) Auf der neuen Verpackung muss klar und lesbar angegeben werden, von wem die Ware hergestellt und von wem sie umgepackt worden ist;
(2) mit dem Eingriff in die Einheit von Verpackung und Ware oder mit der neuen Umverpackung darf keine Rufschädigung der Marke verbunden sein;
(3) der in die markierte Ware eingreifende Parallelimporteur muss den Markeninhaber vor der Aufnahme des Parallelvertriebs über den Eingriff unterrichten und ihm auf Verlangen ein Muster der umgepackten Ware liefern;
(4) es muss ausgeschlossen sein, dass sich mit dem Eingriff das Risiko einer Beeinträchtigung der Ware verbindet. Wird auch nur eines dieser Kriterien verletzt, z.B. die Information des Markeninhabers über den Eingriff unterlassen, dann greift der Grundsatz der Erschöpfung nicht ein und es liegt eine Schutzrechtsverletzung vor.