Nacherbe
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der durch Verfügung von Todes wegen eingesetzte Erbe, der Erbe werden soll, nachdem zunächst ein anderer Erbe (Vorerbe) geworden war (§§ 2100–2146 BGB). Der Nacherbe ist im Zweifel auch Ersatzerbe des Vorerben. Bis zum Eintritt der Nacherbfolge (Nacherbfall) besteht eine Anwartschaft, die Erbschaft künftig zu erwerben, die im Grundbuch eingetragen werden kann und vererblich ist. Die Frist der Ausschlagung beginnt erst mit dem Nacherbfall.
Erbschaftsteuerliche Behandlung: Der Übergang des Erbes vom Vorerben auf den Nacherben unterliegt als eigenständiger Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer, wenn die Nacherbschaft durch Tod des Vorerben eintritt. Hinsichtlich der Steuerklasse kann der Nacherbe wählen, ob das Verhältnis zum Vorerben oder das Verhältnis zum ursprünglichen Erblasser der Besteuerung zugrunde gelegt werden soll (§ 6 ErbStG).