Meldepflicht
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Verwaltungsrecht
gesetzlich geregelt durch das Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3.5.2013 (BGBl. I S. 1084) m.spät.Änd. Seit der Föderalismusreform I hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Meldewesen. Vorher bestanden landesrechtliche Regelungen.
1. Allgemein: Meldepflicht besteht beim Bezug in eine und beim Auszug aus einer Wohnung. Der Wohnungsgeber ist zur Mitwirkung verpflichtet.
2. Sonderregelungen für die Meldepflicht von Binnenschiffern und Seeleuten, für die Unterkunft in Beherbergungsstätten sowie für Personen in Gemeinschaftsunterkünften, Krankenhäusern, Pflegeheimen u.Ä.
3. Die Meldebehörden führen ein Melderegister und unterstehen dem Meldegeheimnis.
Steuerrecht
1. Für die Begründung eines steuerlichen Wohnsitzes ist die Erfüllung der verwaltungsrechtlichen Meldepflicht nur ein Indiz, aber nicht notwendige Voraussetzung.
2. Meldepflicht gegenüber dem Finanzamt besteht u.a. für die Eröffnung eines Betriebs; auch nachträgliche Erkenntnis unrichtiger steuerverkürzender Steuererklärungen muss dem Finanzamt gemeldet werden (§§ 138, 153 AO).
Vgl. auch Anzeigepflicht.