qualifizierte Gründung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Gründung einer AG mit Sacheinlagen (Sachgründung), Sachübernahmen oder gefährlichen Abreden (Gründerlohn, Sondervorteile). Die qualifizierte Gründung unterliegt einer bes. Gründungsprüfung (§ 33 II AktG).
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