Tantieme
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Charakterisierung
Anteil am Jahresgewinn eines Unternehmens; Form der Gewinnbeteiligung.
1. Tantieme an Vorstandsmitglieder einer AG: Diese erhalten aufgrund der Satzung oder des Anstellungsvertrages Tantiemen. Hierzu ist das VorstandsvergütungsoffenlegungsG vom 3.8.2005 (BGBl. I 2267) zu beachten (s.u. Nr. 5); vgl. ferner das VorstAG, in Kraft getreten am 5.8.2009, das auch § 87 I AktG mit Bezug auf Tantiemen betroffen hat.
2. Tantieme an Aufsichtsratsmitglieder einer AG: Diese erhalten Tantiemen aufgrund der Satzung oder auf Beschluss der Hauptversammlung. Die Tantieme wird nach dem Bilanzgewinn berechnet, außerdem sind noch 4 Prozent des eingezahlten Grundkapitals vorweg in Abzug zu bringen (§ 113 AktG).
3. Besteuerung: Die Tantieme unterliegt bei beschränkt Steuerpflichtigen der Aufsichtsratsteuer.
4. Der Aufsichtsrat hat dafür zu sorgen, dass die Gesamtbezüge des Vorstands angemessen sind (§ 87 I AktG).
5. Offenlegung: Nach § 285 I Nr. 9 Buchstabe a HGB haben Vorstandsmitglieder, Aufsichtsratsmitglieder und Beiratsmitglieder die ihnen für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge als sog. sonstige Pflichtangaben im Anhang zur Bilanz anzugeben. Dazu gehört auch die Tantieme.
Garantierte Tantieme
Diese ist dann auszuzahlen, wenn kein Reingewinn erzielt ist; sie ist ein zusätzliches Gehaltsversprechen. Endet das Arbeitsverhältnis, so fällt von diesem Zeitpunkt ab der Anspruch auf Tantiemen weg, jedoch bleibt der Anspruch für die noch nicht abgerechnete Zeit bestehen. Anspruch auf Fertigung einer Zwischenbilanz besteht i.d.R. nicht.
Auskunftserteilung
Zur Auskunftserteilung verpflichtet ist ein Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer eine prozentuale Gewinnbeteiligung zusagt. Dabei kann Vorlage der Handelsbilanz verlangt werden, Steuerbilanz genügt nicht. I.d.R. werden die Auskünfte nicht dem Arbeitnehmer persönlich, sondern einer von ihm zu beauftragenden neutralen Stelle, z.B. einem Wirtschaftsprüfer, zu geben sein.