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Garn

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Allgemeines
    2. Umsatzsteuer
    3. Abgabenordnung
    4. Sonstiges

    Allgemeines

    1. Begriff: fadenförmiger Grundstoff für Textilien. Zollrechtlich gibt es die weitergehende Unterscheidung in Seidengarne, Wollgarne, Baumwollgarne etc. Daneben gibt es jedoch Ungarn, im Schrifttum häufig erwähnt v.a. im Zusammenhang mit den Regelungen des § 25 UStG.

    2. Umsatzsteuerliche Problematik: Wegen des für alle Arten von Garn einheitlichen Umsatzsteuersatzes ist die Unterscheidung zwischen den einzelnen Arten von Garn umsatzsteuerlich ohne bes. Bedeutung. Entscheidend ist jedoch die konsequente Trennung zwischen Garn und Ungarn; hier liegen die Dinge längst nicht so einfach wie bei der einfachen bewertungsrechtlichen Unterscheidung zwischen Land und Unland.

    3. Faustregel: Es gibt Garn aus Ungarn, nicht aber Ungarn aus Garn.

    Umsatzsteuer

    1. Einfuhrumsatzsteuer, Verbringungstatbestände: Nach den allg. Grundsätzen fällt an den Außengrenzen der EU Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) an, wenn Garn in die Gemeinschaft gelangt (§ 1 I Nr. 4 UStG); bei Ungarn war das nicht der Fall (vgl. Beitrittsakte zur EU 2004). Die Pflicht zur Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer für Garn erstreckt sich allerdings auch auf Ungarn (§ 13a I UStG), seit dem Beitritt der osteuropäischen Länder zur EU gilt das allerdings nur noch dann, wenn dieses Ungarn zuvor ins Drittlandsgebiet ausgereist ist und unter Mitnahme von Waren ins Gemeinschaftsgebiet zurückkehrt.

    Andere Regeln gelten dagegen für das Verbringen (Verbringung) von Garn nach Ungarn (innergemeinschaftliche Lieferung, § 6a II UStG bzw. innergemeinschaftlicher Erwerb (Erwerbsteuer), § 1a II UStG, und von diesen beiden Fällen wiederum völlig zu trennen ist die Durchfuhr von Garn durch Ungarn, und zwar unabhängig davon, ob die Durchfuhr des Garns durch das Gebiet von Ungarn durch einen Ungarn oder einen Nicht-Ungarn vorgenommen wird.

    2. Lieferungs- und Leistungstatbestände: a) steuerbare Vorgänge und Steuerbefreiungen: Wer Garn körperlich bearbeitet oder verarbeitet, führt eine Lohnveredelung aus (Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung gegenwärtig nach § 3a II Nr.4 UStG, demnächst unter den einschlägigen Voraussetzungen nach § 3a II UStG 2010 und Behandlung als innergemeinschaftliche Dienstleistung); dies kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein (§ 7 UStG); wer dagegen Ungarn körperlich bearbeitet oder gar verarbeitet, wird strafrechtlich verfolgt (Körperverletzung oder Tötungsdelikt; insoweit kein Steuergeheimnis, § 30 IV Nr. 5a AO).

    b) Steuersatzfragen: Für Garn gilt kein ermäßigter Steuersatz, sondern der Regelsteuersatz  (§ 12 I UStG), Ungarn hat aber einen eigenen Steuersatz, und zwar sogar einen eigenen Regelsteuersatz (vgl. UStG Ungarn).

    3. Vorsteueraspekte: Für Garn kann dt. Vorsteuer unter den üblichen Voraussetzungen beansprucht werden (§ 15 UStG), für Ungarn ist dagegen die Erstattung der Vorsteuer meist an ein bes. Verfahren geknüpft (Vorsteuervergütungsverfahren, § 59 ff. UStDV), und zwar gilt dies selbst für einen in Deutschland erfolgten Einkauf von Garn durch Ungarn, soweit die Lieferung von Garn an Ungarn nicht ohnehin bereits steuerfrei erfolgen konnte (innergemeinschaftliche Lieferung, sofern Transport ins Ausland nachweisbar). Dieses gesetzgeberische Vorgehen vermeidet bereits im Ansatz jegliche Diskriminierung von Ungarn, insbesondere im Verhältnis zu Hamburgern, Berlinern, Frankfurtern und Krakauern.

    Abgabenordnung

    Bes. Regelungen hinsichtlich Garn gelten für die Verwendung von Seemannsgarn gegenüber den Finanzbehörden: Steuerhinterziehung, versucht oder vollendet, vgl. §§ 370 I Nr.1, 370 II AO.

    Sonstiges

    1. Geschichtliche Aspekte: Ernst waren zwei Herzöge von Sachsen-Coburg und Gotha , beide sind seit langem verstorben (gest. 1844 und 1893); daher rührt der völlige Mangel an Ernst in allen Passagen dieses Stichworts.

    2. Bürgerliches Recht: Eigentlich hätte man sich dieses Stichwort auch schenken können; das wäre allerdings ohne einen Notarbesuch ohne jede Wirkung geblieben (§ 518 I BGB), und ein solcher wäre zu teuer gewesen. Der Ausweg, sich das alles einfach nur formlos zu schenken (§ 518 II BGB), hätte nicht funktioniert, da es zivilrechtlich nachgeradezu unmöglich ist, sich selbst etwas wirksam zu schenken (durch sofortigen Zusammenfall von Verpflichtung und Anspruch bei derselben Person entstünde von Anfang an Konfusion, und zwar in erheblichem Ausmaß); abgesehen davon, dass man sich wegen der allg. Wirtschaftslage heute schon prinzipiell gar nicht mehr leisten kann, sich irgendeine Arbeit noch zu schenken. Das Stichwort wurde daher ordnungsgemäß erstellt, steht aber unter dem Vorbehalt des § 118 BGB (nachschlagen!).

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