Altersvorsorge-Sondervermögen
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1. Begriff: Investmentfonds mit dem Zweck der privaten oder betrieblichen Altersvorsorge. Unterliegt den Vorschriften des Investmentgesetzes; diese sichern eine langfristige, thesaurierende und substanzorientierte Vermögensanlage.
2. Zulässige Vermögensgegenstände und Anlagegrenzen: Schwerpunkt ist die Anlage in Wertpapieren und Immobilienfonds, wobei der Aktienanteil 75 Prozent und der Immobilienanteil 30 Prozent des Werts des Altersvorsorge-Sondervermögens nicht übersteigen dürfen; andererseits darf eine gemeinsame Untergrenze von 51 Prozent nicht unterschritten werden. Daneben dürfen weitere Vermögensgegenstände wie Bankguthaben, Einlagenzertifikate von Kreditinstituten und Geldmarktpapiere von Schuldnern hoher Bonität mit insgesamt höchstens 49 Prozent Anteil am Altersvorsorge-Sondervermögen gehalten werden (§ 88 I-IV InvG; weitere Anlagemöglichkeiten regelt § 88 V-VII InvG).
3. Altersvorsorge-Sparplan: Der Erwerber schließt einen Vertrag mit mind. 18 Jahren Laufzeit oder bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, mit dem er sich verpflichtet, regelmäßig Geldbeträge anzusparen. Die Kapitalanlagegesellschaft (KAG) bietet an, nach Beendigung des Altersvorsorge-Sondervermögens dem Sparer gegen Rückgabe von Anteilen regelmäßig einen bestimmten Geldbetrag auszuzahlen (§ 90 InvG).