hinkende Inhaberpapiere
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qualifizierte Legitimationspapiere; zu den Wertpapieren i.w.S. gehörig. In hinkenden Inhaberpapieren verspricht der Aussteller einem namentlich benannten Gläubiger eine Leistung, bestimmt aber gleichzeitig, dass die Leistung an jeden Inhaber der Urkunde bewirkt werden kann (§ 808 BGB). Übertragung der hinkenden Inhaberpapiere nicht wie Inhaberpapiere durch Übereignung der Urkunde, sondern nur durch Abtretung der verbrieften Forderung (Forderungsabtretung). Der Aussteller ist jedoch berechtigt, an jeden Inhaber der Urkunde mit befreiender Wirkung zu leisten; er ist hierzu nicht verpflichtet, kann vielmehr verlangen, dass der Inhaber sich vorher als berechtigter Gläubiger ausweist. Der Schuldner kann bei Leistung stets Aushändigung des Papiers verlangen.
Zu den hinkenden Inhaberpapieren gehören: Sparbücher, Depotscheine, Versicherungsscheine.
Legitimationspapiere (z.B. Garderobenmarken, Gepäckscheine) nennen Namen des Berechtigten nicht.