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Auslandszahlungsverkehr

(weitergeleitet von internationaler Zahlungsverkehr)
Definition: Was ist "Auslandszahlungsverkehr"?

Im Auslandszahlungsverkehr werden grenzüberschreitende Zahlungen in Euro oder Fremdwährung von Kreditinstituten abgewickelt. Die Ausführung erfolgt über grenzüberschreitend operierende Zahlungssysteme oder Korrespondenzbankbeziehungen.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Grenzüberschreitender Zahlungsverkehr. 1. Merkmale: Im Auslandszahlungsverkehr werden grenzüberschreitende Zahlungen aus dem Kapital-, Dienstleistungs- und Warenverkehr mit dem Ausland von Kreditinstituten abgewickelt. Bei Ländern, mit denen freier Devisenverkehr besteht, werden die Zahlungen in konvertierbaren Währungen abgewickelt. Die Bezahlung erfolgt also in Devisen, deren Kurs im Devisenhandel festgestellt wird. Bei Devisenbewirtschaftung (gebundenem Zahlungsverkehr) erfolgen die Zahlungen auf der Basis von Devisenzuteilungen oder über ein Zahlungsabkommen im Verrechnungsweg.

    2. Bestimmungen in Deutschland für den Auslandszahlungsverkehr: Für den Auslandszahlungsverkehr bestehen nach dem dt. Außenwirtschaftsrecht grundsätzlich keine Beschränkungen, aber gewisse statistische Meldepflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank. Die Meldungen bilden eine wesentliche Grundlage für die Zahlungsbilanzstatistik.
    a) Inländer (in Deutschland ansässige natürliche und juristische Personen) haben Zahlungen über 12.500 Euro, die sie von Ausländern (im Ausland ansässige natürliche und juristische Personen) oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen oder die sie an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten, zu melden. Die Meldepflicht besteht nicht bei Zahlungen für Aus- und Einfuhr von Waren und bei Zahlungen im Zusammenhang mit Krediten mit einer Laufzeit von bis zu zwölf Monaten (§ 67  Außenwirtschaftsverordnung (AWV)).
    b) Die Meldungen sind der Deutschen Bundesbank grundsätzlich gesondert elektronisch zu erstatten (§ 72 AWV). Mit Wirkung vom 31.12.2007 wurden die Meldevorschriften im Zahlungsverkehr im Hinblick auf die Realisierung von SEPA angepasst. Die neuen SEPA-Zahlungsinstrumente sehen keinen statistischen Meldeteil mehr vor, daher sind meldepflichtige ausgehende Zahlungen in den Euro-Zahlungsverkehrsraum grundsätzlich der Bundesbank einmal monatlich direkt vom Meldepflichtigen anzuzeigen.

    Vielfach werden diese Zahlungen heute noch über Korrespondenzbankbeziehungen abgewickelt. Dabei führen inländische Korrespondenzbanken für ausländische Kreditinstitute Konten (Lorokonto) i.d.R. in Inlandswährung und/oder Korrespondenzbanken im Ausland führen für inländische Banken Konten (Nostrokonto), i.d.R. in der ausländischen Währung. Im europäischen Zahlungsverkehr werden durch die zunehmende Integration im Zuge der Währungsunion und der Errichtung des einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area (SEPA)) vermehrt Auslandszahlungen in Euro über Zahlungssysteme geleitet (TARGET2 des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), Euro1 und STEP2 der EBA). Der Nachrichtenverkehr zwischen den Korrespondenzbanken erfolgt üblicherweise über SWIFT. In der Kommunikation mit den Clearinghäusern kommen auch SIANet und EBICS zum Einsatz.

    Die Abwicklung von Euro-Zahlungen (national und grenzüberschreitend) erfolgt seit 2014 europaweit einheitlich über die SEPA-Verfahren. Eine Unterscheidung in Inlands- und Auslandszahlungsverkehr ist aufgrund der Vorgaben des europäischen Gesetzgebers nicht mehr sinnvoll. So legt die EU-Preisverordnung (Verordnung EG Nr. 924/2009) fest, dass für grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb der EU nur die Entgelte wie für entsprechende Inlandszahlungen erlaubt sind. Mit der SEPA-Verordnung (Verordnung EU Nr. 260/2012) werden technische Vorschriften und Geschäftsanforderungen für Lastschriften und Überweisungen in der EU vorgegeben.

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