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KfW - Baukindergeld

Definition: Was ist "KfW - Baukindergeld"?

Die KfW und das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat fördern mit dem Baukindergeld (Zuschuss) den Ersterwerb von selbstgenutzten Wohnimmobilien und Wohnungen für Familien mit Kindern und Alleinerziehende mit dem Ziel der Wohneigentumsbildung. Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland. Ist bereits selbstgenutztes oder vermietetes Wohneigentum vorhanden, ist eine Förderung mit Baukindergeld ausgeschlossen.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die KfW und das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat fördern mit dem Baukindergeld (Zuschuss) den Ersterwerb von selbstgenutzten Wohnimmobilien und Wohnungen für Familien mit Kindern und Alleinerziehende mit dem Ziel der Wohneigentumsbildung. Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland. Ist bereits selbstgenutztes oder vermietetes Wohneigentum vorhanden, ist eine Förderung mit Baukindergeld ausgeschlossen.

    Produktstart war am 18.9.2018 mit rückwirkendem Förderbeginn ab 1.1.2018.
    Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss in Höhe von 1.200 € pro Jahr für jedes Kind unter 18 Jahren, über einen Zeitraum von maximal 10 Jahren. Insgesamt können 12.000 € für jedes Kind beansprucht werden, wenn das errichtete oder erworbene Wohneigentum ununterbrochen 10 Jahre selbst für Wohnzwecke genutzt wird. Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die (Mit-) Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum geworden sind, in deren Haushalt mindestens ein Kind gemeldet ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das eine Kindergeldberechtigung vorliegt.
    Das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen darf 90.000 € bei einem Kind zuzüglich 15.000 € je weiterem Kind nicht übersteigen. Zum Haushaltseinkommen zählen die Einkommen des Antragstellers und Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft. Zum Nachweis müssen Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Kalenderjahres vor Antragseingang des /der Antragsteller vorgelegt werden.
    Neubauten sind förderfähig, wenn die Baugenehmigung zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.03.2021 erteilt wird/worden ist. Beim Erwerb von Neu- oder Bestandsbauten muss der notarielle Kaufvertrag zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.03.2021 unterzeichnet werden/worden sein. Der Nachweis über den Eigentumserwerb muss durch eine Grundbucheintragung erfolgen. Ersatzweise kann der Nachweis mit der Auflassungsvormerkung erfolgen.
    Der Antrag muss spätestens 3 Monate nach dem Einzug in das selbst genutzte Wohneigentum im KfW - Zuschussportal gestellt werden. Es gilt das in der amtlichen Meldebestätigung angegebene Einzugsdatum. Die gesamte Abwicklung erfolgt ausschließlich online. Anträge in anderer Form können von der KfW nicht bearbeitet werden.
    Die Zuschussraten werden jährlich ausgezahlt.

    Das Förderprogramm war sehr erfolgreich, die Fördermittel sind erschöpft. Eine Antragstellung ist nicht mehr möglich. Am 31.3.2023 ist die letzte Frist zum Einreichen der notwendigen Nachweise abgelaufen.

     

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