Landessteuern
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1. Finanzwissenschaftlicher Begriff zur Kennzeichnung der Steuerertragshoheit der Länder: a) Landessteuern i.e.S.: Steuern, deren Aufkommen gemäß Art. 106 II GG allein einem einzelnen Bundesland zufließt; auch als Landesertragsteuern bezeichnet. Wichtigste Arten (in der Reihenfolge ihrer Aufkommenshöhe): Grunderwerbsteuer, Erbschaftsteuer, Rennwett- und Lotteriesteuer, Biersteuer, Feuerschutzsteuer, Spielbankenabgabe.
Gegensatz: Bundessteuern, Gemeindesteuern.
b) Landessteuern i.w.S.: Die Gesamtheit der einem Land zustehenden Steuereinnahmen, die aus den Landessteuern i.e.S. und dem Länderanteil an den Gemeinschaftssteuern besteht; vgl. Steuerverbund, Finanzausgleich.
2. Die Steuerverwaltungshoheit über die Landessteuer liegt beim Land, doch ist auch Auftragsverwaltung möglich, ebenso wie eine Verwaltung von Gemeindesteuern durch das Land.