Kartellbehörden
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Kartellbehörden sind gemäß § 48 I GWB das Bundeskartellamt (BKartA), das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) sowie die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden (Landeskartellbehörden).
Die Zuständigkeit des BMWi erschöpft sich dabei auf das Erteilen einer Ministererlaubnis nach § 42 GWB. Das Bundeskartellamt ist exklusiv für die Zusammenschlusskontrolle zuständig und übt darüber hinaus die Kartell- und Missbrauchsaufsicht in solchen Fällen aus, in denen das missbräuchliche Verhalten oder die wettbewerbsbeschränkende Wirkung einer Absprache über das Gebiet eines Bundeslandes hinausreicht. In allen anderen Fällen ist die jeweilige Landeskartellbehörde zuständig (§ 48 II GWB).
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