Anordnungsbeschluss
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
dem Antrag des Gläubigers stattgebender Beschluss des Vollstreckungsgerichts betreffend die Zwangsversteigerung eines Grundstücks. Der Anordnungsbeschluss ergeht ohne mündliche Verhandlung, wird an Gläubiger und Schuldner zugestellt sowie dem Grundbuchamt zur Eintragung des Versteigerungsvermerks mitgeteilt. Anfechtbar mit Erinnerung nach § 766 ZPO, wenn Schuldner nicht gehört worden ist; andernfalls sofortige Beschwerde nach § 95 ZVG, § 793 ZPO. Anordnungsbeschluss gilt zugunsten des betreibenden Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks (§ 20 I ZVG).
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Arbeitsentgelt
Arbitrage
Auflassungsvormerkung
Aufwendungen
Eigentum
Einlagen
Einrede der Vorausklage
Föderalismus
Gerichtsstand
Handelsvertreter
Intervention
Kommissionsgeschäft
Kreditsicherheiten
Prozess
Präambel
Recht
Subsidiarität
eidesstattliche Versicherung
juristische Person
stille Gesellschaft
eingehend
Anordnungsbeschluss
ausgehend