Ausbildungsordnung
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1. Begriff: Gemäß § 5 BBiG bzw. § 26 HandwO Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung sowie zur Anpassung der Berufsausbildung an die technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse und deren Entwicklung. Ausbildungsordnungen legen rechtsverbindlich die inhaltlich-curriculare Ausrichtung der Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen fest und sind Grundlage der betrieblichen Ausbildungspläne.
2. Bestandteile: Die Ausbildungsordnung hat mind. festzulegen
(1) Bezeichnung des Ausbildungsberufs,
(2) Ausbildungsdauer,
(3) Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
(4) Ausbildungsrahmenplan als Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Ausbildung sowie
(5) Prüfungsanforderungen.
3. Verfahren: Ausbildungsordnungen werden als Rechtsverordnung vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder vom sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) erlassen. Die Entwicklung von Ausbildungsordnungen liegt in der Zuständigkeit des Bundesinstituts für Berufsbildung.