Bauunternehmer
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Der Bauunternehmer unterhält i.d.R. einen Gewerbebetrieb und ist daher nach § 1 II HGB Kaufmann (Kaufmann). Der Bauunternehmer wird tätig aufgrund der mit Bauherren abgeschlossenen Bauverträge (Werkvertrag, Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag), die Vorschriften der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) enthalten können; er kann die Sicherung seiner Bauforderungen vom Bauherren verlangen. Ausführung von Bauaufträgen durch Bauunternehmer sind bis zur Bauabnahme schwebende Geschäfte.
Besteuerung:
(1) Einkommensteuer: Von Zahlungen, die sich auf Bauleistungen beziehen, hat der Schuldner für Rechnung des Empfängers einen Abzug in Höhe von 15 Prozent, bezogen auf den Bruttowert, vorzunehmen (Bauabzugsteuer, § 48 ff. EStG); dieser Abschlag trifft Bauunternehmer in bes. Weise, da ihnen dadurch 15 Prozent der Vergütung solange vorenthalten bleiben, bis die Verrechnung mit der persönlichen Einkommensteuerschuld oder mit bestimmten anderen steuerlichen Verpflichtungen des Bauunternehmers erfolgen kann (§ 48c EStG). Diese gravierende Belastung der Liquidität lässt sich (nur) vermeiden, wenn der Bauunternehmer seinem Geschäftspartner eine Freistellungsbescheinigung gemäß den Vorgaben von §48a EStG vorlegen kann, deren Echtheit dieser im Internet beim Bundeszentralamt für Steuern überprüfen kann. Liegt diese Bescheinigung nicht vor und unterlässt der Auftraggeber bei einer Zahlung den Abzug der Bauabzugsteuer, so haftet er für den nicht abgeführten Betrag. Mit Hinblick darauf ist es in der Praxis weit verbreitete Gepflogenheit, dass inländische Auftraggeber mit Rücksicht auf diese Verpflichtung einen Auftrag für eine Bauleistung erst dann definitiv erteilen, wenn ihnen eine gültige Freistellungsbescheinigung vorgelegt worden ist.
(2) Umsatzsteuer: Die große Zahl der einzelnen Bauleistungen (Lieferung der Baumaterialien, Tätigkeit der Bauhandwerker) wird zu einer einheitlichen Werklieferung (Werklieferungsvertrag) zusammengefasst. Zuständig für die Besteuerung ist das Land, in dem die Bauleistung ausgeführt wurde (§ 3 VII UStG).
(3) Gewerbesteuer: Wird durch Bauausführungen oder Montagen eine Betriebsstätte begründet, was bei einer Dauer der Bauausführungen von mehr als sechs Monaten angenommen wird, so ist die betreffende Gemeinde hebeberechtigt für Gewerbesteuer nach dem Teil des Steuermessbetrages, der ihr aufgrund Zerlegungsbescheid zusteht (Zerlegung).
(4) Internationales Steuerrecht: Besteht eine Baustelle oder Montage im Ausland, so ist nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen der Gewinn aus dieser Baustelle zu versteuern, wenn die Baustelle mehr als zwölf Monate besteht (Art. 5 OECD-Musterabkommen).